Verfahrenswert für Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund ( Teil 2, für Fortgeschrittene)

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Das OLG Frankfurt hat am 08.03.2022 zum Aktenzeichen 6 WF 37/22 entschieden, dass es bei der Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht darauf ankommt, ob ein Anrecht im Verfahren tatsächlich ausgeglichen wurde. Es sind vielmehr alle bestehenden Anrechte bei der Wertfestsetzung mit je 10 % des Wertes der Scheidung in Ansatz zu bringen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das erstinstanzliche Gericht im Scheidungsverfahren für 10 Anrechte der beteiligten Ehegatten Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Die Ehegatten haben erst im Scheidungstermin durch Anwaltsvergleich geregelt, dass im Verfahren nur 2 Anrechte ausgeglichen werden sollen. Auf den Ausgleich der übrigen 8 Anrechte haben die Ehegatten verzichtet. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in Umsetzung dieses Vergleichs im Scheidungsbeschluss nur für 2 Anrechte durchgeführt und bei der Verfahrenswertfestsetzung für die Folgesache Versorgungsausgleich auch nur 2 Anrechte berücksichtigt. 

Das OLG ist dem nicht gefolgt und hat den Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren nach oben korrigiert, indem es für jedes der 10 Anrechte 10% des Wertes der Scheidung berücksichtigt hat. 

Das OLG hat seine Entscheidung mit dem Wortlaut des Gesetzes begründet, wonach "jedes Anrecht" und NICHT "jedes auszugleichende Anrecht" zu werten ist und in der weiteren Begründung ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren durch das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten 10 Anwartschaften eingeholt und geprüft und gewürdigt wurden, was sich bei der Wertfestsetzung entsprechend niederschlagen muss.   


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