Kein Widerrufsrecht beim Kauf von nicht börsengehandelten Zertifikaten

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Kein Widerrufsrecht beim Kauf von nicht börsengehandelten Zertifikaten

Anlegern, die Zertifikate im Fernabsatz erwerben, steht kein Widerrufsrecht zu, wenn der Wert der Zertifikate abhängig von Börsenkursen ist. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 27.11.2012 (XI ZR 384/11) nun entschieden.

Die Klägerin hatte nach einem Beratungsgespräch bei der beklagten Bank im Wege des Fernabsatzes aktienindexbasierte Bonuszertifikate, die von einer Tochter von Lehman Brothers emittiert wurden, erworben. Zum Zeitpunkt des Kaufs waren die Zertifikate noch nicht an der Börse gehandelt, dies erfolgte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt. Nach der Insolvenz von Lehman Brothers erklärte die Klägerin den Widerruf vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück. LG und OLG hatten die Klage abgewiesen. Die Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Zu klären war dabei die Rechtsfrage, ob das Widerrufsrecht ausnahmsweise durch die Regelung des § 312d IV Nr. 6 BGB ausgeschlossen ist. Nach der Regelung besteht kein Widerrufsrecht, wenn sich der Kaufvertrag auf Finanzdienstleistungen bezieht, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Damit soll verhindert werden, dass der Verbraucher während der Widerrufsfrist auf das Risiko des Verkäufers mit dem Börsenpreis spekulieren kann. Fraglich war nun, ob diese Ausnahme auch dann gilt, wenn das Produkt selbst zum Zeitpunkt des Kaufs noch gar nicht börsengehandelt war und somit der Kaufpreis des Zertifikats keinen Schwankungen unterlag, der Wert des Zertifikats sich aber auf Börsenindizes bezieht. Der BGH hat diese Frage dahingehend entschieden, dass es ausreicht, wenn sich das Produkt auf Basiswerte bezieht, die Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen. Es genügt somit eine mittelbare Beeinflussung für das Eingreifen des Ausschlusses.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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