Kein Zwangsgeld gegen den Inhaber einer englischen Ltd. zwecks Anmeldung des Erlöschens der Zweitniederlassung
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Im vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Celle ging es um eine englische Limited mit satzungsmäßigem Sitz und Eintragung im Companies House im Vereinigten Königreich, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt hat und mit der Zweigniederlassung seit April 2009 im deutschen Handelsregister eingetragen war. Beschwerdeführer war hierbei der Alleingesellschafter und einziges Organ der Limited. Unter Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR hat das Registergericht im Mai 2022 dem Beschwerdeführer aufgegeben, nach §31 Abs. 2 HGB das Erlöschen der Zweigniederlassung wegen Aufgabe des Gewerbebetriebes zum Handelsregister anzumelden. Das Oberlandesgericht Celle hat den Beschluss aufgehoben.
Aufgrund des Brexits und des Verstreichens aller Übergangsfristen am 31.12.2020 existiert die Zweigniederlassung einer Limited englischen Rechts, deren tatsächlicher Verwaltungssitz allein im Inland liegt, nicht mehr und hat ihre Rechtsfähigkeit verloren. Ein Rechtsträger, der nicht mehr existiert, kann auch keine handlungsfähigen Organe mehr haben. Darunter fällt auch der Beschwerdeführer. Daher konnte dieser auch keine Anmeldung vornehmen.
Weiterhin muss ein Zwangsgeldbeschluss eine Beschlusspräzisierung beinhalten, die so detailliert ausgestaltet ist und das unter Zwangsgeldandrohung verlangte Verhalten so nachvollziehbar beschreibt, dass Prüfungen durch das Beschwerdegericht bezüglich der Erfüllung des Geforderten erfolgen können und der Herangezogene der Zwangsgeldandrohung ohne weiteres nachkommen kann.
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