Klage gegen Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH.Auszahlung ZERO-Inhaber Genussscheine , ThomasLlyod

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Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main

Wir haben für unsere Mandanten Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben und zwar gegen die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH („VCI“) auf Rückzahlung von 72.000,00 €, hilfsweise die Genussrechtsbeteiligung auf den letzten Bilanzstichtag abzurechnen und das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
 Unsere Mandanten hatten im Jahr 2010, vermittelt durch einen Berliner Anlageberater, ZERO-Inhaber Genusscheine Thomas Llyod Absolute Return Managed Portfolio Protected 2008/2020 erworben. Die Anlage sollte der Ablösung eines Kredites dienen.

ThomasLloyd Private Wealth GmbH

Die ursprüngliche Herausgeberin der Genussscheine, die ThomasLloyd Private Wealth GmbH ist 2016 mit der VCI verschmolzen worden. Damit sind alle Rechte und Pflichten auf die VCI übergegangen. Die Laufzeit der Genussrechte unserer Mandanten endete am 31.12.2020. Danach forderten unsere Mandanten die Rückzahlung der Zeichnungssumme von 72.000,00 € bzw. baten um Mitteilung, wie hoch der Auflösungsbetrag sei. Die VCI bestätigte zwar das Ende der Vertragslaufzeit, verweigerte jedoch eine Auszahlung und wies stattdessen auf die Fälligkeits- und Rückzahlungsmodalitäten hin. Mangels Liquidität stellte sie eine Auszahlung frühestens im Herbst 2021 in Aussicht. Im Folgenden kam es zu immer weiteren Vertröstungen der VCI:

die Liquiditätsbeschaffung verzögere sich aufgrund der Pandemie weiter, man plane jedoch, diese im Dritten Quartal 2022 abzuschließen, man bitte um Verständnis und Geduld, so die VCI Verantwortlichen.

Daraufhin ließen sich die jetzigen Kläger anwaltlich beraten, wie sie wieder an ihr dringend benötigtes Geld kommen können.

Sie ließen die jetzige Beklagte anwaltlich erneut zur Zahlung des Gesamtrückzahlungsbetrag von 72.000,00 € auffordern und kündigten die Anlage fristgemäß, hilfsweise fristlos. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung erneut ab und erklärte, dass derzeit die Voraussetzungen für eine Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches fehlten. Daraufhin haben wir Klage für unsere Mandanten vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingelegt.

Empfehlung für die weitere juristische Vorgehensweis 

Viele Genussscheininhaber fragen sich nun, wie sie erfolgsversprechend ihr Geld einfordern können. Patentlösungen gibt es hier allerdings nicht. Man muss immer den Einzelfall betrachten, die Unterlagen genau prüfen und die Beteiligten auseinanderhalten.


Klage gegen VCI


Ausweislich Ziffer 4.3.5. der ZERO-Genussschein-Bedingungen erfolgt die Rückzahlung des Buchwertes nach Ablauf der Laufzeit (31.12.2020) am 30.06.2021. Allerdings steht die Zahlung unter dem sog. Rückzahlungsvorbehalt, dass genügend Liquidität vorhanden ist. Dieser Vorbehalt macht die Genussscheine zu riskanten Anlagen, weil die Anleger letztendlich darauf angewiesen sind, was am Ende übrigbleibt. Dies wird auch als „Windhundrennen“ bezeichnet und bedeutet, dass die Anleger sich beeilen müssen und am besten sofort klagen sollten. Wir meinen, dass die Anleger sich nicht weiter vertrösten lassen sollten, sondern klagen sollten, sonst dürfte das Vermögen der Gesellschaft zeitnah aufgebraucht sein.

Jurisitsch ist es im Übrigen so, dass für die relevante Tatsache eines den Anspruch der Kläger mindernden Verlusts der Gesellschaft, an dem die Beteiligung teilnimmt, die Emittentin bzw. die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast  trifft (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2021 - 20 U 24/20, Rn. 103, OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.03.2021, Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2021 - 5 U 203/19, S. 16). Dies bedeutet vorliegend, dass die VCI nachweisen muss, was sie mit dem anvertrauten Geld gemacht hat und dass ihre eine Auszahlung mangels Liquidität tatsächlich unmöglich ist.  


Beraterhaftung prüfen


Da bei der VCI als Emittentin ein reales Insolvenzrisiko besteht, sollte nach weiteren Anspruchsgegnern gesucht werden. Da die Genussscheine zumeist über Anlageberater vertrieben wurden, gilt es hier eine anleger- und anlagegerechte Beratung zu prüfen. Solange die Berater noch am Markt sind, dürfte auch deren Inanspruchnahme juristisch erfolgsversprechend sein.





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