Keine Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

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Mit Urteil vom 23.06.2009 hat das Bundesarbeitsgericht zur Frage Stellung genommen, ob ein Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen darf, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, an einem Personalgespräch teilzunehmen (BAG Urteil vom 23.06.2009, Az. 2 AZR 606/08).

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage für den Fall verneint, dass in dem Gespräch ausschließlich eine bereits abgelehnte Vertragsänderung thematisiert werden sollte.

Im Streitfall wollte der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten erreichen, dass die Mitarbeiter auf ihr 13. Monatsgehalt verzichten. Hierzu fand im Vorfeld bereits eine kollektive Besprechung statt, in der die versammelten Arbeitnehmer dies ablehnten. Im Anschluss wurden die Arbeitnehmer zu Einzelgesprächen geladen, um doch noch eine Vertragsänderung zu erreichen. Ein Mitarbeiter erschien zwar im Büro, lehnte jedoch ein Einzelgespräch ab. Gegen die erteilte Abmahnung hat sich der Abreitnehmer erfolgreich zur Wehr gesetzt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes war bereits die Aufforderung zum Einzelgespräch rechtswidrig, so dass die erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen war.

Praxistipp:

Auch wenn Einzelgespräche einen erhöhten Aufwand bedeuten - um die Gefahr einer rechtswidrigen Abmahnung auf Seiten des Arbeitgebers zu minimieren, sollte auf das kollektive Gespräch im Vorfeld verzichtet werden. Auch aus psychologischer Sicht sind Einzelgespräche einem kollektiven Gespräch vorzuziehen; die Argumente des Arbeitgebers sind in einem Einzelgespräch zudem besser darstellbar.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht

Weitere Informationen: www.unternehmerrecht.info


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