Keine adäquate Reaktion auf Aspirationspneumonie

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Landgericht Ulm - vom 16. August 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Keine adäquate Reaktion auf Aspirationspneumonie, LG Ulm, Az. 6 O 343/11

Chronologie:
Der Kläger begab sich 2009 in das Krankenhaus der Beklagten aufgrund eines Kolonkarzinoms. Dort wurde eine Hemikolektomie vorgenommen. Postoperativ entwickelte sich eine Aspirationspneumonie, die von der Beklagten nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wurde. In der Folge kam es zu einem Multiorganversagen, das schließlich zum Tode des Patienten führte.

Verfahren:
Nachdem der gerichtlich bestellte Gutachter ärztliches Fehlverhalten konstatierte, schlossen die Erbin des Verstorbenen und die Beklagte auf Vorschlag des Gerichtes einen Vergleich ab, wonach die Beklagte pauschal 40.000,- Euro zu zahlen hat.

Anmerkungen:
Die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist begrüßt den erfolgreichen Ausgang des Verfahrens, nachdem die Versicherung der Beklagten vorgerichtlich nicht bereit gewesen ist, zu regulieren.


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