Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit

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Grundlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2022 war der Streit über den insolvenzrechtlichen Rang von Annahmeverzugsansprüchen und den Eintritt der vom Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens angezeigten Neu-Neumassenzulänglichkeiten. Der beklagte Insolvenzverwalter zeigte im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die drohende Massenunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO an, berief sich in der Folgezeit dann zunächst auf Neumassenunzulänglichkeit und später auf Neu-Neumassenunzulänglichkeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat an der ständigen Rechtsprechung festgehalten und klargestellt, dass die Insolvenzordnung abschließend ist und eine Rangfolgenordnung damit nur einmal erfolgt. Eine Rangabwertung der Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei erneuter Masseunzulänglichkeit findet demnach nicht statt. Sogenannte Neu- bzw. Neu-Neumasseunzulänglichkeitsanzeigen des Insolvenzverwalters entfalten deshalb keine Bindungswirkung im Sinne des § 208 Abs. 1 InsO. Neben diesen positiven Nachrichten für Insolvenzverwalter ergeben sich aus dem Urteil allerdings prozessuale Hindernisse, wie auch schon das Landesarbeitsgericht fordert auch das Bundesarbeitsgericht, dass ein Insolvenzverwalter eine eintretende Neu-Masseunzulänglichkeit im Prozess darzulegen und zu beweisen hat.

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