Post vom Insolvenzverwalter an den GmbH- Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit?
- 1 Minuten Lesezeit
Was tun, wenn Post vom Insolvenzverwalter an den Geschäftsführer der GmbH kommt, wegen angeblich verbotenen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife?
Was kann man mit einem Insolvenzrechtsspezialisten- idealerweise einem erfahrenen Fachanwalt - prüfen und antworten?
Die maßgeblichen Normen:
§ 15 a InsO regelt die Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen bei Eintritt der Insolvenzreife und § 15b InsO regelt das Zahlungsverbot für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ((Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
1. Voraussetzung: liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vor?
a) Prüfung: Fällige Verbindlichkeiten zum Stichtag (Passiva I)
b) zuzüglich: neue Verbindlichkeiten in den folgenden 3 Wochen (Passiva II)
c) abzüglich:
aa) liquide Mittel zum Stichtag (Aktiva I)
bb) neue liquide Mittel in den folgenden 3 Wochen (Aktiva II)
d) Wenn die Differenz größer 10 Prozent der Schulden beträgt = e)
e) Ergebnis der eigenen Nachprüfung: Zahlungsunfähigkeit (ZU) oder eben keine ZU oder nicht zu dem behaupteten Zeitpunkt
2. Voraussetzung: Sind Zahlungen mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung vereinbar?
a) erfolgt Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs?
b) dienen die Zahlungen der Aufechterhaltung des Geschäftsbetriebs?
c) Wurde die Sorgfalt eines gewissenhaften Gfü´s gewahrt?
3. Hürde:Realisierbarkeit der Forderung?
(Ist die Forderung gegen den Gfü überhaupt realisierbar?)
a) Laufendes Einkommen
b) Unterhaltspflichten für Kinder und Ehegatten?
c) daraus ableitbar: pfändbares Einkommen?
d)Hochrechnung auf 36 Monate
(Dauer eines gedachten Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der RSB)
4. Konkreter Vorschlag:
Nach der Prüfung kann je nach Wahrscheinlichkeit der Begründetheit des Anspruchs ein Zahlungsangebot an den Insolvenzverwalter unterbreitet werden - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz.
5. Hilfsweise Besprechung
Danach kann unter Umständen eine Besprechung beim/mit dem Insolvenzverwalter erfolgen.
Im Normalfall macht man das nicht persönlich- sondern schreibt.
6. Sicherheitsregel:
Keine Alleingänge, Gespräche und Auskünfte im Zusammenhang mit angeblichen Pflichtverletzungen ohne Rücksprache mit einem Fachanwalt.
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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