Keine Aktualität nach zwei Jahren

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In einem Pressebericht wurde ein Bild eines ehemaligen RAF-Terroristen veröffentlicht. Eine Bildveröffentlichung muss allerdings nur hingenommen werden, wenn im Rahmen einer Abwägung das öffentliche Interesse an der Berichterstattung dem Recht am eigenen Bild überwiegt. Ein öffentliches Informationsinteresse kann jedoch nur bei aktuellen Geschehnissen angenommen werden. In Frage kommt im konkreten Fall nur die Wiederaufnahme eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen. Das Verfahren wurde jedoch bereits vor zwei Jahren wiedereröffnet. Allein die Wiederaufnahme 2007 rechtfertigt aber keine Bildberichterstattung 2009, eine solche entbehrt jeglicher Aktualität. Dabei ist es insbesondere irrelevant, dass fragliches Ermittlungsverfahren nicht eingestellt ist. Das Recht am eigenen Bild des ehemaligen RAF-Terroristen wird durch diese Veröffentlichung verletzt. (LG Berlin, Urteil vom 08.10.2009 - Az. 27 O 885/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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