Keine Bedenken gegen die Planung angemeldet: Auftragnehmer haftet zu 50 %!

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Der Fall

Der Auftraggeber beauftragte einen Straßenbauer auf Grundlage der VOB/B mit der Pflasterung von Gemeindestraßen; das vom Auftraggeber bei einem Ingenieurbüro beauftragte Leistungsverzeichnis hatte unzureichend ein Längsgefälle beschrieben. Der Auftragnehmer behauptet einen mündlichen Hinweis auf Bedenken gegenüber dem Bauleiter der Auftraggeberin. Im LV ist auch regelwidrig ausgeschrieben, das Pflaster mit Steinmehl einzuschlämmen, was der Auftragnehmer unstreitig weder erkennt, noch ausführt. Nach der Abnahme kommt es zu unzulässigen Absackungen; die Pflasterung ist wegen Planungs- und Ausführungsmängeln mangelhaft. Das Nachbesserungsverlangen an den Straßenbauer verläuft erfolglos. Einer anschließenden Klage gegen den Straßenbauer auf Zahlung eines Kostenvorschusses gibt das Landgericht statt; der Auftragnehmer legt Berufung ein.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Braunschweig gibt dem Werkunternehmer teilweise Recht: Seine Bedenkenanmeldung wahrt zwar nicht die einzuhaltende Schriftform des § 4 Abs. 3 VOB/B; auch hätte der Auftragnehmer seine Bedenken dem Auftraggeber direkt mitteilen müssen. Zum anderen hätte der Straßenbauer als Fachunternehmer erkennen müssen, dass das Pflaster nicht mit Steinmehl eingeschlämmt werden darf.

Das Gericht mindert die Haftung des Auftragnehmers aber um 50 %, weil es zu den Aufgaben eines Bauherrn gehört, dem Bauunternehmer einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie diejenigen Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baus erforderlich sind (so bereits BGH, BauR 2009, 515). Bei erkennbar falscher Planungsvorgabe durch den Auftraggeber und unterlassenem Hinweis des Auftragnehmers sind die Mangelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen, sofern eine andere Quote nicht durch anderweitige Umstände begründet werden kann.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH zurückgewiesen.

(OLG Braunschweig, Urteil vom 17. Januar 2013 – Az.: 8 U 203/10; BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Az.: VII ZR 32/13)


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