Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb einer inländischen Immobilie durch ausländisches Vermächtnis?

  • 1 Minuten Lesezeit

Von Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)



Jein, der BFH hat mit Urteil vom 23.11.2022 II R 37/19 entschieden, dass eine in Deutschland belegene Immobilie steuerfrei vermacht werden kann, wenn weder der Erblasser noch der Begünstigte deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben.


Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland, sind ausländische Erben und Vermächtnisnehmer nur beschränkt steuerpflichtig. Sie zahlen Erbsteuer ausschließlich auf in § 2 Nr. 3 mit Verweis auf § 121 BewG gesetzlich definiertes Vermögen, u.a.

  • Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Inländisches Grundvermögen
  • Inländisches Betriebsvermögen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 121 Nr. 3 BewG
  • Anteile an Kapitalgesellschaften bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 121 Nr. 4 BewG


Soweit eine Immobilie im Rahmen eines Vermächtnisses, also als schuldrechtlicher Anspruch und nicht qua Gesamtrechtsnachfolge erworben wird, unterlieg dies nicht der deutschen Erbschaftsteuer. Insoweit besteht derzeit eine Gesetzeslücke.


Zu beachten sind die erbrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. In manchen EU Ländern wie beispielsweise Polen entfalten Vermächtnisse direkte Wirkung. Hier greift die Gesetzeslücke nicht.


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