Keine grobe Fahrlässigkeit bei verstecktem Ersatzschlüssel im Fahrzeug

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Ausgangsfall

Ein Mann hatte ein gemietetes Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz verschlossen abgestellt. Den Ersatzschlüssel des Fahrzeugs ließ er im abgeschlossenen Handschuhfach zurück. Das Fahrzeug wurde daraufhin gestohlen. 

Die Versicherung behauptete, dass der Mann den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig i. S. v. § 81 Abs. 2 VVG verursacht hatte und klagte auf Schadensersatz. 

Das OLG Koblenz stellte klar, dass ein grob fahrlässiges Verhalten nicht vorliegt, wenn der Ersatzschlüssel im abgeschlossenen Handschuhfach zurückgelassen wird. Bei der Verschuldensbewertung müssten nämlich gerade solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Dieb die Entwendung des Fahrzeugs insgesamt erheblich erleichtern. 

Vorliegend war das Handschuhfach verschlossen. Selbst wenn das Aufbrechen des Handschuhfachs keine erhebliche Schwierigkeit für einen Dieb darstellt, müsste er dafür dennoch nochmals besonders kriminelle Energie und Zeit aufwenden. Folglich ist die Situation nicht vergleichbar mit einem „einfach nur“ versteckten Ersatzschlüssel. Das LG Koblenz beschloss, dass der Mann nicht damit rechnen musste, dass sein Fahrzeug gestohlen werden würde, da das Fahrzeug nachmittags auf einem öffentlichen Parkplatz an frei einsehbarer Stelle, gestohlen wurde.

Die Klage der Versicherung auf Schadensersatz wurde deshalb abgewiesen. 

Urteil des LG Koblenz v. 16.11.2017

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


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