Keine Helmpflicht für Radfahrer durch die „Hintertür“ Zivilrecht!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer gibt es derzeit in Deutschland nicht. Dennoch versuchen es Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen immer wieder, dem ohne Helm unterwegs gewesenen Radfahrer ein Mitverschulden „anzuhängen“.


Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt Bundesgerichtshof

Mit Urteil vom 20.08.2020, Az. 13 U 1187/20 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13) aufrechterhalten und klargestellt, dass das Radfahren ohne Helm kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers begründet. Für das Gericht besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass Radfahren generell so gefährlich ist, dass sich nur verkehrsgerecht verhält, wer einen Helm trägt.


Verletzungsrisiko allein rechtfertigt kein Mitverschulden

„Allein mit einem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon ist ein verkehrsgerechtes Verhalten jedenfalls nicht begründen (BGH, a.a.O. , juris Rn. 11). Andernfalls müsste bei jeder Tätigkeit mit ähnlichem oder höheren Kopfverletzungsrisiko ein Mitverschulden bejaht werden, wenn der durch einen Sturz Geschädigte keinen Helm getragen hätte. Dies würde dann beispielsweise auch für das Besteigen von Haushaltsleitern gelten.

Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt (BGH, a.a.O. , juris Rn. 11).

Anlass für die Annahme eines Mitverschuldens durch das Nichttragen eines Schutzhelms könnte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann vorliegen, wenn im Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist (BGH a.a.O. , juris-Rn. 9). [...]

Im Übrigen ist auch gerichtsbekannt, dass ein derartiges allgemeines Verkehrsbewusstsein nach wie vor nicht besteht.“

Ausnahme: Radsport

 „Etwas anderes mag für bestimmte Formen des sogenannten sportlichen Radfahrens gelten, die mit erheblich gesteigertem (Kopf-)Verletzungsrisiko verbunden sind, etwa beim Rennradfahren mit tiefer Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren im freien Gelände.“


Bei einem Unfall als Radfahrer ist eine anwaltliche Unterstützung bei der Durchsetzung insbesondere der Schmerzensgeldansprüche - gerade bei Kopfverletzungen - unbedingt anzuraten. Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen!



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Böhler

Beiträge zum Thema