Keine Negativzinsen für Sparer - Erstes Urteil zur Unwirksamkeit von Negativzinsklauseln

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 26.01.2018 (Az. 4 O 187/17) einen Preisaushang der Volksbank Reutlingen für unwirksam erklärt, mit welchem die Bank für verschiedene Einlagengeschäfte eine Negativverzinsung zwischen 0,1 – 0,5 % angekündigt hatte.

Seit die Europäische Zentralbank (EZB) von Banken und Sparkassen einen negativen Einlagezins erhebt, versuchen immer mehr Kreditinstitute, die Minuszinsen auf ihre Kunden abzuwälzen. Längst sind hiervon nicht mehr nur institutionelle Kunden, sondern – je nach Höhe der Einlage – auch Privatkunden betroffen.

Die Volksbank Reutlingen verwendete zwischen Mai und Juni 2017 einen Preisaushang, in dem es zur Verzinsung bei Einlagengeschäften hieß:

VR-FlexGeld ab 10.000 Eurominus 0,500 %

VR-TerminGeld / VR-AnlageGeld ab 25.000 Euro, Laufzeit180 Tage
minus 0,250 %
360 Tage
minus 0,150 %
720 Tage
minus 0,100 %
VR-KündigungsGeld ab 25.000 Euro, Kündigungsfrist90 Tage
minus 0,350 %


Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Darlehensrecht

Nach Auffassung des Landgerichts Tübingen ist der als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierende Preisaushang der Bank unwirksam, weil er gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften verstößt.

Auf Einlagengeschäfte wie Tages- und Festgeldkonten finden die Vorschriften über den Darlehensvertrag Anwendung. Das Darlehensrecht kennt keine Entgeltpflicht des Darlehensgebers. Die nachträgliche Begründung einer solchen Entgeltpflicht durch Verwendung eines Preisaushangs mit Negativverzinsung stellt folglich einen erheblichen Eingriff in die Hauptleistungspflichten des Vertrages dar. Nach dem Urteil der Tübinger Richter ist ein solcher Eingriff einseitig im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig. Im Rahmen von Neuverträgen könne die Einführung von Negativzinsen wirksam vereinbart werden. Da die von der Volksbank Reutlingen verwendeten Klauseln jedoch nicht zwischen Alt- und Neuverträgen differenzierten, hatte dies eine Unwirksamkeit der Klauseln insgesamt zur Folge.

Negativzinsen oft als Verwahrungsentgelt getarnt

Häufig werden Negativzinsen von Banken als sogenanntes „Verwahrungsentgelt“ bezeichnet. Betroffene Anleger sollten sich hiervon nicht täuschen lassen und die Berechnung von Strafzinsen nicht ohne weiteres hinnehmen. Ist die entsprechende Klausel unwirksam, muss die Bank zum einen die bereits geleisteten Zinsen zurückzahlen. Darüber hinaus kann die Bank auch künftig keine Negativzinsen auf die Spareinlage erheben.

Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die damit verbundenen Kosten. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:

Johanna Kaufmann

Rechtsanwältin

Rössner Rechtsanwälte ist seit über 40 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Wir sind ausschließlich auf Seiten der Kunden tätig. Aktuell vertreten wir eine Vielzahl von Bankkunden im Zusammenhang mit der Einführung von Negativzinsen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck

Beiträge zum Thema