Keine Negativzinsen geschuldet

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Die vergangenen Jahre waren geprägt von einer Niedrigzinsphase sowohl bei Spareinlagen als auch Darlehen. Diese Zeit hat Probleme aufgeworfen, die bis dato nie ein Thema waren, so auch ein möglicher Negativzins bei Darlehensverträgen, die variabel verzinst sind und bei denen durch einen stark fallenden Referenzzins der Vertragszins ins Minus rutscht.

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Negativzins bei Darlehensverträgen geschuldet sein kann. In seiner Entscheidung vom 09.05.2023 – XI ZR 544/21 – stellt er in einer Entscheidung einem sog. Schuldscheindarlehen, die aber auf Darlehensverträge im Allgemeinen Anwendung findet, dass sich bereits üblicherweise aus der Verwendung der Begriffe „Darlehen“ und „Zins“ ergibt, dass Negativzinsen nicht anfallen. In dem von dem BGH entschiedenen Fall war ein variabler Zins mit einer Zinsobergrenze vertraglich festgelegt worden. Eine Zinsuntergrenze wurde dagegen nicht festgelegt, weswegen der Darlehensnehmer die Auffassung vertrat, dass beim Fallen des Zinses unter Berücksichtigung des Referenzzinssatzes er von dem Darlehensgeber Zahlungen verlangen könne.

Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben und begründet dies mit dem Charakter eines Darlehensvertrages, der gerade vorsieht, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Darlehensbetrag zur Verfügung stellt, der nach Laufzeitende zurückzuzahlen ist. Der Darlehensnehmer habe für die Nutzung des Darlehensbetrages ein Entgelt, einen Zins, zu zahlen. Sofern also der Zins aufgrund eines negativen Referenzzinses unter die Marke 0 fällt, so schulde der Darlehensnehmer schlichtweg keinen Zins. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Negativzinses, da dies dem Charakter des Darlehensvertrages widerspreche. Dies könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass keine Zinsuntergrenze vereinbart worden ist.

Im Ergebnis kann daher in der Regel kein Negativzins von dem Darlehensgeber verlangt werden, sofern nicht in den vertraglichen Vereinbarungen Anhaltspunkte für einen anderen Willen der Vertragsparteien zu finden sind.  

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Foto(s): Siegfried Reulein


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