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Keine Pauschalsumme als Stornogebühr für eine Reise

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer eine Reise storniert, muss keine pauschale Summe als Gebühr für die Stornierung hinnehmen. Wenn ein Reiseunternehmen einen solchen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert hat, so ist dies nicht rechtens. Zu diesem Urteil gelangte das Amtsgericht (AG) Bonn. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt nach Auffassung des Gerichts eindeutig vor, dass derartige Entschädigungen stets prozentual errechnet werden müssten. Ein fester Satz für die Entschädigung sei nicht mit dem Gesetz vereinbar.

In dem konkreten Fall buchte eine Frau im Internet eine Flugreise im Wert von 280 Euro. Ganze elf Minuten später erfolgte bereits die Stornierung. Vom Reiseunternehmen bekam die Frau die Rechnung über 257 Euro Stornogebühren. Unter Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen wurden 100 Euro Gebühr für den „entstehenden Aufwand“ berechnet. Zudem wollte das Unternehmen nur den Teil der Kosten ersetzen, der selbst von den Firmenpartnern wie Hotel oder Fluggesellschaft erstattet wird.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Bonn ist jedoch die Pauschale von 100 Euro als Aufwandsentschädigung nicht rechtens. Eine Stornogebühr müsse in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen, hieß es weiter. Wenn aber eine Gebühr von 91 Prozent für eine Reise verlangt werde, die erst sechs Wochen später anstand, so widerspreche dies auch den Geboten von Treu und Glauben.

(AG Bonn, Urteil v. 08. Februar 2010, Az.: 101 C 3385/09)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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