Keine Pflicht zur Ein­füh­rung elek­tro­ni­scher Kassen

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Restaurantbetriebe mit altmodischen analogen Kassen können Einnahmen ohne große Mühe vor dem Staat verstecken. Dies ist nach dem Bundesfinanzhof zwar beklagenswert, aber nicht verfassungswidrig (BFH Urt. v. 16.09.2021, Az. IV R 34/18).

Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein schwäbischer Wirt und Rechtsanwalt, auf die Pflicht zur Einführung manipulationssicherer Kassen in der Gastronomie geklagt. Er hat dem Staat und den Steuerbehörden vorgeworfen, in der Gastronomie „massenhafte Steuerhinterziehung“ zu tolerieren. Da er selbst in seinen Betrieben elektronische Kassen benutzt, argumentierte er, dass die fehlende Pflicht zu manipulationssicheren Kassen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Wirten führe. Die Gastwirte mit manipulationssicheren Kassen könnten ihre Einnahmen kaum vor dem Fiskus verstecken, ganz im Gegensatz zu Gastwirten mit analogen Kassen.

Er wollte damit erreichen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung von elektronischen Kassen eingeführt wird, da die fehlende Verpflichtung ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit verursache, welches verfassungswidrig sei.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass es durchaus Mängel bei der Besteuerung der Gastronomie bei analogen Kassen gebe. Dies löse jedoch mangels gravierender Mängel nicht die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus, welche dem Gesetzgeber zuzurechnen wäre.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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