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Keine Sozialversicherung (z. B. Wechsel PKV in GKV) bei Strohmanngeschäften

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Regelmäßig kommt es in der Praxis vor, dass Ehepartner und Freunde das Amt des Geschäftsführers einer GmbH „pro forma“ übernehmen und der eigentliche Geschäftsführer weiterhin im Hintergrund agiert. Neben insolvenzrechtlichen Gründen stehen hier auch sozialrechtliche Gründe im Vordergrund. Beispielsweise wird so versucht, in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Urteilen am 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R; B 12 KR 10/14 R; B 12 R 2/14 R) die frühere Rechtsprechung („Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und „Grundsätze der Familiengesellschaft“) aufgegeben und damit den sozialrechtlichen Status eines Fremdgeschäftsführers oder (nur) Gesellschafters einer GmbH grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt.

Das LSG München hat mit Urteil vom 12.06.2018 – L 7 U 326/15 – zu der Frage des sozialrechtlichen Status eines Fremdgeschäftsführers entschieden:

„(…) Im Hinblick auf die Besonderheiten des SGB VII kann der Versicherungsschutz zwar dadurch eingeschränkt sein, dass eine Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach durch Selbständigkeit geprägt ist (vgl. insoweit BSGE 87, 53/55f), wie dies z. B. bei Scheinselbständigkeit, Schwarzarbeit oder auch der Einsetzung eines Strohmannes (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.03.2017, L 6 U 2131/16 Rz 40) der Fall sein kann.. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das SG Augsburg hatte mit Urteil vom 25.06.2015, – S 4 U 53/13 – die Klage auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgewiesen. Der Fremdgeschäftsführers sei nicht im ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der GmbH tätig geworden. Das LSG hat anders entscheiden. Dabei wurde allerdings eine gesonderte Betrachtung bei Scheinselbständigkeit, Schwarzarbeit oder auch der Einsetzung eines Strohmannes nicht grundsätzlich abgelehnt. Das LSG sah im vorliegenden Fall (noch) ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Fremdgeschäftsführer tatsächlich die Aufgaben eines Geschäftsführers übernehmen wollte.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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