Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers wegen Filesharing bei Belehrung des Täters

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte über Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz durch Einstellung von Musik in eine Internettauschbörse zu entscheiden. Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet, wenn dieser vom Anschlussinhaber belehrt wurde, den Anschluss nicht für rechtswidrige Handlungen im Internet zu benutzen. Damit habe der Anschlussinhaber im konkreten Fall die notwendigen Sorgfaltspflichten erfüllt. Eine darüber hinausgehende Überwachung der Aktivitäten sei lediglich dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Mitnutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht. Dies ließ eine Störerhaftung entfallen. (Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 11. März 2010 - Aktenzeichen 30 C2598/08-25)

Sachverhalt

Über den Internetanschluss des Beklagten wurde ein Tonträger der Künstlergruppe Scooter in einer Tauschbörse im Internet anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten.

Möglicherweise hat der Anschlussinhaber aufgrund der Abmahnung der Rechteinhaberin eine Unterlassungserklärung abgegeben, nicht aber den geforderten Schadensersatz und die Anwaltskosten bezahlt.

Die Rechteinhaberin verklagte den Anschlussinhaber daraufhin auf Schadensersatz von jeweils 150 Euro und Ersatz der angefallenen Abmahnkosten für die Rechtsanwälte.

Der verklagte Anschlussinhaber behauptete, dass ein Dritter, dem er den Internetanschluss zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt hat, die Musik zum Download angeboten habe. Er habe diesen aber vor Errichtung des Internetzugangs ausdrücklich angewiesen, rechtswidrige Handlungen im Internet zu unterlassen. Die Zeugenvernehmung des Dritten hat dies nach Auffassung des Amtsgerichts bewiesen.

Rechtslage

Da der Anschlussinhaber nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung war, kommt eine Haftung nur als Störer in Betracht.

Das Amtsgericht wies die Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten pauschal ab, weil der Anschlussinhaber seinen Sorgfaltspflichten genügt habe.

Da der Anschlussinhaber nur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch genommen werden könnte, entfällt der Anspruch auf Schadensersatz gegen ihn bereits deswegen, weil der Schadensersatz gemäß § 97 II Urheberrechtsgesetz Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich der konkreten Urheberrechtsverletzung voraussetzt.

Da das Gericht aber eine Störerhaftung im konkreten Fall verneinte, entfällt auch der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung schon dem Grunde nach. Über die Höhe der Abmahnkosten, insbesondere über eine Begrenzung auf 100 € gemäß § 97 a II Urheberrechtsgesetz, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden.

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