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Keine Strafbarkeit wegen Fahren ohne Haftpflichtversicherung wenn vorläufige Deckungszusage besteht

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Das Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.08.2013, Aktenzeichen: 31 Ss 20/13, hat beschlossen, dass eine Strafbarkeit wegen Fahren ohne bestehende Haftpflichtversicherung nach § 6 PflVG nicht in Betracht kommt, wenn für ein Fahrzeug eine vorläufige Deckungszusage besteht. Zudem entschied das Gericht, dass ein Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen nicht zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes führt.

In vorliegenden Fall erhielt ein Fahrzeugbesitzer von seinem Haftpflichtversicherer eine vorläufige Deckungszusage. Er unternahm daraufhin, noch bevor das Fahrzeug zugelassen wurde, eine Fahrt. Nachdem er von Polizeibeamten angehalten und entsprechendes Strafverfahren eingeleitet wurde, erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage wegen Fahrens ohne bestehende Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht Stadthagen und das Landgericht Bückeburg bejahten eine Strafbarkeit und verurteilten den Angeklagten. Zu Unrecht, wie nun das Oberlandesgericht Celle entschied.

Nach Ansicht des OLG liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 PflVG nur dann vor, wenn ein Fahrzeug gebraucht werde, obwohl kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Ein solcher bestehe jedoch auch dann, wenn wie hier eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. Ein hier in Betracht kommender Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen habe auch keine Auswirkung auf die Strafbarkeit nach § 6 PflVG gehabt. Denn solche Verstöße führen nicht zu einem Erlöschen der Haftpflichtversicherung. Sie führen vielmehr nur zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung.


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