Keine Urheberrechtsverletzung durch Streaming

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In einer brandaktuellen Entscheidung hat das Landgericht Köln sowohl meine, als auch die Rechtsauffassung vieler meiner Berufskollegen/innen die sich ebenfalls auf den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht spezialisiert haben dahingehend bestätigt, dass das sog. Streaming von Filmen keinen relevanten Urheberrechtsverstoß beinhaltet.

Was ist geschehen?

Bekanntlich sind Ende des vergangenen Jahres massenweise Abmahnungen der Kanzlei U+C (Urmann & Collegen) im Zusammenhang mit dem Portal Red Tube bekannt geworden. Die abgemahnten Internetnutzer sollen sich angeblich über das Portal Pornofilme angesehen haben. Im Gegensatz zu den üblichen Filesharing-Fällen, in denen Dateien über sog. Tauschbörsen zunächst dauerhaft auf den Rechner des Nutzers herunter geladen werden und von dort aus gleichzeitig wieder hochgeladen werden, um dort anderen Nutzern unbezahlt zur Verfügung zu stehen, findet beim Streaming kein dauerhafter Download der Datei auf die Festplatte des Rechners statt. Vielmehr wird die Datei lediglich über den Browser des Rechners abgespielt. Dabei wird die Datei oder Dateifragmente in sog. Cache, also im Zwischenspeicher des Rechners, abgelegt und allerspätestens nach dem Herunterfahren des Rechners gelöscht. Insoweit wird die betreffende Datei lediglich vorübergehend vervielfältigt.

Um an die Daten des vermeintlichen Rechtsverletzers zu kommen, wird die IP-Adresse des Tauschbörsenbenutzers zunächst einmal von den Rechteinhabern bzw. von dessen beauftragten „Ermittlungsunternehmen" gesichert. Aus einem Teil der IP-Adresse geht sodann der Internetprovider, der die IP-Adresse zur Verfügung stellt, hervor. Nunmehr wird der Provider durch einen gerichtlichen Auskunftsbeschluss, der von den Rechteinhabern bei einem Landgericht - zur Zeit meistens über das Landgericht Köln - beantragt wird, dazu verpflichtet, den Rechteinhabern die Personaldaten des Nutzers  herauszugeben, dem zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung die gesicherte IP-Adresse zugeordnet war.

Auf dieser technischen und rechtlichen Ausgangslage fußt nun die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 24.01.2013 (Aktenzeichen 209 O 188/13).

Der über das vorgeschaltete Auskunftsverfahren ermittelte, angebliche Rechtsverletzer hat nämlich gegen den Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln Beschwerde eingelegt und dabei vorgetragen, dass er durch die Herausgabe seiner Daten in seinen Grundrechten verletzt wurde. Insoweit bestehen von vornherein hohe Anforderungen an den Erlass eines Auskunftsbeschlusses, da durch diesen das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird und der letztendlich betroffene Internetnutzer in der Regel nicht zuvor angehört wird. Grundsätzlich muss in dem Antrag eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung glaubhaft gemacht werden.

Da sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass die in Rede stehende Filmdatei lediglich im Rahmen des Streamings angesehen wurde und nicht etwa auf dem Rechner des Beschwerdeführers dauerhaft abgespeichert wurde hat ist das Landgericht nunmehr zu der Rechtsaufassung gelangt, dass es sich bei der kurzfristigen Zwischenspeicherung nicht um eine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt und somit nach § 44 a Nr. 2 UrhG eine zulässig sein dürfte.

Die Entscheidung beinhaltet deshalb eine schallende Ohrfeige für die abmahnenden Rechtsverletzer, da diese nicht nur auf ihren eigenen Anwaltskosten - sofern diese überhaupt entstanden sind - sitzen bleiben. Durch die Entscheidung des Landgerichts Köln ist nämlich auch klargestellt, dass die erfolgten Abmahnungen zu Unrecht erfolgt sind. Nach einer Gesetzesänderung im vergangenen Jahr besteht zu Gunsten des zu Unrecht Abgemahnten ein Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Rechtsverteidigungskosten gegen den Abmahner.

Fazit:   

Zwar handelt es sich bei der vorgestellten Entscheidung noch um eine Einzelfallentscheidung.

Sollten Sie jedoch von einer Abmahnung aufgrund Streamings betroffen sein, sollte die Abgabe der Unterlassungserklärung gut überlegt sein und allenfalls nach dem sog. Hamburger Brauch erfolgen. Eine Übernahme der geltend gemachten Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen sollten in jeden Fall zurückgewiesen werden.

Steffen Majoyeogbe

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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