Keine Verdoppelung der Geldbuße nach Berufen auf Schweigerecht

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Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 EUR verurteilt. Hierbei verdoppelte es die bislang im angefochtenen Bußgeldbescheid festgesetzte Regelbuße. Das prozessuale Verhalten des Betroffenen, welcher sich auf sein Schweigerecht berief, wertete es in den Urteilsausführungen dahin, dass „sein Versuch, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, gescheitert ist...“.


Dies hielt der vom Betroffenen angestrengten Überprüfung durch das Kammergericht nicht stand: Dieses ließ mit Beschluss vom 11.06.2010 zum Az. 3 Ws (B) 270/10 die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, da der festgestellte Rechtsfehler eine grundsätzliche Frage beträfe und der Fortbestand des Urteils zu einem schwer erträglichen Unterschied in der Rechtsprechung führe, weil zu besorgen sei, dass der Tatrichter ohne die höchstrichterliche Entscheidung seine rechtsfehlerhafte Praxis fortsetze. Hierin werde das prozessuale Berufen des Betroffenen auf sein Schweigerecht, welches ihm von Rechts wegen als elementares Recht in jedem Straf- oder Bußgeldverfahren eingeräumt ist und worauf er auch zuvor durch den Tatrichter hingewiesen wurde, damit gleichsam als Mittel gewertet, dem etwas „Ungehöriges“ anhafte, weil es darauf abziele, die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zumindest zu erschweren. Dies lasse besorgen, dass der Tatrichter hiermit den strafprozessualen Grundsatz, wonach niemand gehalten ist, sich selbst zu belasten, und welcher gerade zu den verfassungsrechtlich verankerten Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches anerkannt, sondern als seine Tätigkeit unnötig erschwerend begriffen habe. Da er zugleich die Geldbuße gegenüber dem angegriffenen Bußgeldbescheid verdoppelt habe, liege die Annahme nahe, dass er hierbei eben dieses prozessuale Verhalten des Betroffenen im Rahmen der Bemessung der Geldstrafe zu dessen Lasten berücksichtigt habe. Dieser muss hingegen gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG bzw. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO zu Beginn einer jeden Vernehmung auf sein Schweigerecht hingewiesen werden und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen können, ohne befürchten zu müssen, dass sich dies zu seinen Lasten auswirkt.  


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