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Anhörung durch Polizei? Beschuldigter im Strafverfahren? Aussageverweigerungsrecht, Schweigerecht

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„Otto Normalverbraucher“ würde es natürlich nie für möglich halten, dass er einmal mit einem Bein im Strafgesetzbuch stehen könnte. Sowas kennt man ja nur aus Kriminalromanen oder Serien.

Weit gefehlt! Der kleine Parkrempler auf dem Supermarktparkplatz, von dem man gar nichts mitbekommen hat, den aber jemand beobachtet hat? Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ! Strafbar gem. § 142 Strafgesetzbuch! Oder eine alltägliche Situation die sich aufschaukelt...plötzlich fällt ein falsches Wort, vielleicht eine kleine Handgreiflichkeit dazu? Beileidigung, vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung. Alles Straftaten! Nicht nur im Bereich des Verkehrsrechts kommt es oft zu Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Auch und gerade im Alltag gibt es eine Vielzahl von Situationen, in denen das Gegenüber plötzlich eine Anzeige macht. Und dann ist der Stein ins Rollen gekommen, denn die Polizei muss hier Ermittlungen anstellen, Zeugen befragen usw. Hierzu ist sie gesetzlich verpflichtet. Und so schnell kann es dann eben auch passieren, dass Post von der Polizei ins Haus flattert, oder sogar noch am selben Tag plötzlich bei „Otto Normalverbraucher“ zwei uniformierte Polizisten vor der Tür stehen.

Jetzt heisst es wachsam sein! Nichts, aber auch gar nichts zur Sache sagen! Unter keinen Umständen! Der kleinste, noch so unbedeutende Satz kann dazu führen, dass man indirekt schon etwas zugegeben hat, ohne dass man es wollte oder gar bemerkt hat. Zum Beispiel zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gewesen zu sein, oder Fahrer eines Autos gewesen zu sein usw. Diese kleinen Sätze sind so gefährlich, dass sie bei einer späteren Strafverteidigung zu einem echten Problem werden können. Deshalb sollte man stets höflich und freundlich gegenüber den Polizisten sein, seinen Ausweis auf Verlangen vorzeigen, und auf Fragen nur antworten „Ich möchte keine Angaben machen“. Dies ist nicht verwerflich, sondern Ihr gutes und wichtiges Recht! Ein Beschuldigter ist im Übrigen auch nicht dazu verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen, wenn er vorgeladen wird! Eine entsprechende Verpflichtung besteht nur dann, wenn eine Vorladung entweder zum Ermittlungsrichter oder zum Staatsanwalt ausgesprochen wurde (§§ 133,163a Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung). Ein Beschuldigter ist selbstverständlich nicht dazu verpflichtet, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken. Deshalb hat er auch das Recht zu schweigen. Wenn er aber freiwillig Angaben macht, sind diese aber in der Welt und grundsätzlich auch verwertbar. Polizeibeamte haben es gelernt, sehr geschickte Fragen zu stellen. Das gehört zu ihrem Job. Anwälte haben es gelernt, Sachverhalte richtig zu bewerten und den Mandanten „aus der Schusslinie“ zu halten, das ist deren Job.

Rechtsanwaltskanzlei Buchholz


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