Keine Verpflichtung zur Rückzahlung des Honorars eines Personalvermittlers bei angeblich ungeeignetem Kandidaten

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Die auf Personalvermittlungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei BÜRGLER hat für einen Ihrer Mandanten zum wiederholten Mal ein erfolgreiches Urteil erstritten.

Der Personalvermittler hat an einen seiner Klienten einen Arbeitnehmer vermittelt. Innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit hatte der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis jedoch selbst gekündigt. Der Arbeitgeber hat daraufhin von dem Personalvermittler die Rückzahlung seines bereits gezahlten Honorars verlangt.

Nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 2024 (Az. 30 O 9867/23) besteht ein solcher Anspruch jedoch nicht.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist der Personalvermittlungsvertrag als Maklervertrag zu qualifizieren. Durch die Benennung des Bewerbers sei eine grundsätzlich zur Begründung eines Provisionsanspruchs geeignete Maklerleistung erbracht worden. Durch den Abschluss des Maklervertrages war nach § 652 Abs. 1 BGB der Provisionsanspruch entstanden, ohne dass es darauf ankam, ob der Vertrag durchgeführt wurde und wie lange er Bestand hatte. Während der Makler die Risiken trage, die den Abschluss des Vertrags betreffen, nehme er nicht an denen teil, die aus der Durchführung oder Erfüllung des Vertrages folgen. Dem vom Auftraggeber zu tragenden Durchführungs- und Erfüllungsrisiko zuzuordnen sei es, wenn der wirksam abgeschlossene Hauptvertrag durch Ausübung eines Kündigungsrechts beendet wird.

Der Provisionsanspruch sei auch nicht aus sonstigen Gründen entfallen: Insbesondere bestehen auch keine Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB, die auf Freistellung von der Provisionsforderung gerichtet wären. In der Benennung des Bewerbers lag keine schuldhafte Vertragsverletzung, selbst wenn der Bewerber tatsächlich für die Tätigkeit ungeeignet gewesen sein sollte. Dass der Kläger sich nach einem Vorstellungsgespräch entschlossen hat, den Bewerber einzustellen, lasse darauf schließen, dass er nach den Bewerbungsunterlagen und seinem persönlichen Auftreten die Voraussetzungen der Tätigkeit zu erfüllen schien. Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände das Personalvermittlungsunternehmen das angebliche Fehlen der Eignung hätte entdecken können. Der Personalvermittler hafte nicht für Eigenschaften und Fähigkeiten der Kandidaten; der Auftraggeber selbst müsse sich „ein eigenes Bild“ über den Kandidaten machen.

Das von der Kanzlei BÜRGLER vertretene Personalvermittlungsunternehmen war zur Vereinnahmung des Vermittlungshonorars daher berechtigt; ein Rückzahlungsanspruch besteht folglich nicht.

Foto(s): BÜRGLER - Kanzlei für Arbeitsrecht

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