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Hinweispflicht für Arbeitgeber bei Resturlaub

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Das BAG hat mit Urteil vom 20.12.2022 entschieden, dass von den Arbeitnehmern rückwirkend noch offene Urlaubsansprüche geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitgeber nicht auf den Resturlaub hingewiesen hat. Der Urlaub muss nachträglich gewährt bzw. ausgezahlt werden.

 Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass ein Verfall von Resturlaub nur noch möglich ist, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf den bestehenden Urlaubsanspruch hingewiesen hat. 

Der Hinweis durch den Arbeitgeber sollte schriftlich erfolgen und der Arbeitnehmer die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift schriftlich bestätigen.

  • Spätestens im September/ Oktober des laufenden Jahres sollte der Arbeitgeber sich also einen Überblick über die offenen Urlaubsansprüche der Mitarbeiter verschaffen.
  • Sofern einzelne Mitarbeiter ihren vollen Jahresurlaub noch nicht eingereicht haben, sollten die betreffenden Mitarbeiter auf die Anzahl der offenen Urlaubstage hingewiesen werden.
  • Der Arbeitgeber sollte den betreffenden Mitarbeitern mitteilen , wann sie diese Urlaubstage spätestens nehmen müssen und wann der Urlaub verfällt.

Damit gibt das Bundesarbeitsgericht seine jahrelange Rechtsprechung auf (Az. 9 AZR 245/19) und folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der Urlaub verfällt also nur, wenn der Arbeitgeber ordentlich darüber aufgeklärt hat. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Urlaubsnahme auch tatsächlich ermöglicht haben. Er darf also den Urlaubsantrag beispielsweise nicht aus betrieblichen Gründen abgelehnt haben.


 


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