Keine Vorfälligkeitsentschädigung – ING-DiBa unterliegt vor dem Landgericht Frankfurt!

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Frankfurt, 22.06.2018: ING-DiBa hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückführung (Landgericht Frankfurt, Urt. v. 22.06.2018,2-21 O 74/18).

Dem Fall lag eine Darlehensaufnahme der Kläger zugrunde im Jahre 2003 über € 428.000,00,- und einer Zinsbindung bis zum Jahre 2028.

Dem Darlehensvertrag immanent war eine Bestimmung, wonach die ING-DiBa komplett auch eine eventuell anfallende Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet, soweit der Darlehensnehmer die Immobilie selbst bewohnt.

Der Kläger war Alleinverdiener und hatte die Ehefrau nebst zweier Kinder zu versorgen. 

Im Jahre 2016 wurde dieser arbeitslos. Im Zuge dessen veräußerten die Kläger die Immobilie und kündigten die Ablösung des Darlehens im Jahre 2017 gegenüber der ING-DiBa an. Im Nachgang hierzu widerriefen die Kläger das Darlehen mit der Begründung die gebotene Pflichtangaben seien im Darlehensvertrag nicht gemacht worden. Somit sei die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden.

Dem kam die Beklagte nicht nach und machte eine Vorfälligkeitsentschädigung von über € 37.000,00,- geltend.

Dies zu Unrecht, urteilte das Gericht. Der Klägerin stünde ein Rückzahlungsanspruch auf Grundlage ungerechtfertigter Bereicherung zu. Schließlich würde vorliegend die Härtefallregelung der Beklagten zu Gunsten der Kläger greifen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass der Veräußerungserlös die noch offene/zu tilgende Restdarlehensvaluta überstieg. 

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit gegenüber Banken. Rufen Sie uns an!


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