Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei BAK von 0,54 Promille

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Das Landgericht Darmstadt hat sich in einer seiner jüngsten Entscheidungen vom 12. März 2018 für die Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO geäußert.

Das LG musste über eine Trunkenheitsfahrt entscheiden, indem der Beschuldigte eine BAK von 0,54 Promille während der medizinischen Untersuchung aufwies. Das Gericht musste entscheiden, ob sich dieser bereits im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit während seines KFZ-Betriebs befand.

Dies wurde vom LG abgelehnt. Es fordert: „Umso weiter die festgestellte BAK von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille entfernt sei, desto höher seien die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden Ausfallerscheinungen“ (LG Darmstadt, 12.03.18, 3 Qs 112/18).

Im obigen Fall konnte diese Hürde für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht überwunden werden. Zu dieser Entscheidung führten mehrere Annahmen.

I. Einerseits konnte während der medizinischen Untersuchung keine Ausfallerscheinungen des Beschuldigten festgestellt werden.

II. Des Weiteren habe der Beschuldigte zwar einem Polizeifahrzeug die Vorfahrt genommen, jedoch kann dies auch als generell – üblicher Verkehrsverstoß gewertet werden und muss nicht auf alkoholbedingten Ausfallerscheinungen basieren.

III. Auch ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte erst nach ca. fünf Sekunden das Anhaltesignal der Polizei bemerkte deutet nicht auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung hin.

IV. Zusätzlich wurde das Argument der Nervosität des Beschuldigten bei der Kontrolle vorgetragen, jedoch sei auch hier eine angemessen normale Reaktion eines Kontrollierten erkennbar, welche nicht auf dem Alkoholkonsum basieren müsse.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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