Keine Wirtschaftsprüferhaftung bei Nichtaufdeckung betrügerischer Handlungen

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Das OLG Düsseldorf wies mit Urteil vom 18.06.2021 (Az. I-22 U 31/20) die Berufung eines Insolvenzverwalters gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ab, nachdem der Kläger bereits beim Landgericht gescheitert war.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfte eine GmbH, welche Tochtergesellschaft einer börsennotierten Akteingesellschaft war. Der Insolvenzverwalter machte der WP-Gesellschaft zum Vorwurf, dass diese zu spät bemerkt hätte, dass die GmbH ihre Bilanzen manipuliert habe. Er behauptete, bei früherer Aufdeckung wäre ein früherer Insolvenzantrag gestellt worden. Dadurch hätte ein Fortführungsschaden i.H.v. 160 Mio. EUR vermieden werden können. In Höhe von 80 Mio. EUR sah der Insolvenzverwalter die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Verantwortung.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Klageabweisung unter mehreren Gesichtspunkten:

1. Anforderung an Prüfung ist eine Rechtsfrage

Das OLG führt aus, dass es eine Rechtsfrage ist, welche Anforderungen an die Prüfung eines Abschlussprüfers zu stellen sind. Insoweit ist also keine Beweiserhebung veranlasst. Das Gericht hat hierüber zu entscheiden.

2. Nicht jeder Verstoß gegen einen IDW-Standard ist eine Pflichtverletzung

Das OLG stellt dann klar, dass eine Prüfung auch bei einer Abweichung von einem IDW-Prüfungsstandard erfolgte. Diese Verlautbarungen seien nicht automatisch der Mindeststandard. Schon gar nicht müsse der Prüfer diese wie eine To-do-Listen abarbeiten.

Das Gericht erläutert, dass der Wirtschaftsprüfer nicht dafür garantiere, dass der Jahresabschluss zutreffend sei. Der Prüfer schuldet einen hinreichend abgesicherten Bestätigungsvermerk.

3. Kausalität

Im Rahmen der Kausalität ist - wie das OLG Düsseldorf herausarbeitet - zu prüfen, ob die aus Sicht des Klägers gebotenen Prüfungshandlungen überhaupt zu einer Einschränkung oder gar Verweigerung des Bestätigungsvermerks geführt hätten.

4. Verschulden - kein Vorsatz

Das OLG lehnt die Annahme des Klägers ab, dass sich aus den von ihm behaupteten Pflichtverletzungen ein Vorsatzvorwurf ableiten lasse. Es reiche nicht, dass mögliche Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und es möglich gewesen wäre, diese erkennen zu können. Dies rechtfertige nur einen Fahrlässigkeitsvorwurf.

Das Urteil des OLG Düsseldorf wird bestätigt vom Oberlandesgericht Stuttgart, welches auf Berufung einer Beklagten eine Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abwies (OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2022 - 12 U 171/21).





Foto(s): Maren Richter Agency

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