Keine Zahlungsansprüche für United Media nach unzulässiger Vertragsverlängerung

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Die United Media AG hat keine Zahlungsansprüche nach unzulässiger Vertragsverlängerung - das hat das LG Düsseldorf nun in einem Fall unserer Kanzlei entschieden. Die betroffene Mandantin hatte sich an uns gewandt, weil sie zahlreiche Rechnungen von United Media erhalten hatte, obwohl der Vertrag nach ihrem Kenntnisstand bereits beendet war.

Vertragslaufzeit wurde ohne Zustimmung verlängert?

Ihre Vertragslaufzeit hat sich verlängert, ohne dass sie der Verlängerung zugestimmt haben? Dann geht es Ihnen, wie unserer Mandantin:

Zwischen der United Media AG und der Mandantin bestand über mehrere Jahre ein Internetsystemvertrag. Die betroffene Mandantin wurde von einem Außendienstmitarbeiter der United Media AG bei der Unterzeichnung einer weiteren Vereinbarung getäuscht. In dem Formular, das unsere Mandantin von dem Außendienstmitarbeiter der United Media AG ausgehändigt bekam, hieß es, dass der Leistungs- und Systemumfang denen des „Altvertrages“ entspräche, mit den vereinbarten inhaltlichen Erweiterungen. Die dem „Altvertrag“ zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der United Media AG sollten weiter gelten.

United Media Rechnung nach Laufzeitende

Nach dem Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit von vier Jahren erhielt die Mandantin weiterhin Rechnungen von der United Media AG. Obwohl keine Laufzeitverlängerung vereinbart wurde, rechnete die United Media AG auch über das in dem ursprünglichen Vertrag vereinbarte Laufzeitende hinaus monatlich ein erhöhtes Entgelt bei unserer Mandantin ab. Das Landgericht Düsseldorf hat nun aber entschieden: Der Beklagten stehen aus dem vormals mit unserer Mandantin abgeschlossenen Internet-Systemvertrag keine weiteren Zahlungsansprüche zu.

Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Kommt Ihnen dieses Vorgehen der United Media AG bekannt vor und haben Sie ein ähnliches Anliegen? Holen Sie sich unverzüglich anwaltliche Unterstützung. Die AGB und sonstige Vertragsklauseln sind häufig sehr unübersichtlich und für Laien nur sehr schwer zu verstehen.

In dem oben angesprochenen Beispielsfall hatten wir die schriftliche Korrespondenz mit der United Media AG übernommen und versucht, eine außergerichtliche Einigung für unsere Mandantin zu erzielen. Hilfsweise hatten wir die Anfechtung und die Kündigung erklärt. Wie üblich ignorierte United Media die Anfechtung und bot eine einvernehmliche Beendigung des Vertrages gegen Zahlung eines vierstelligen Betrages an. Eine außergerichtliche Einigung war auch im weiteren Schriftverkehr nicht möglich, weshalb unsere Rechtsanwält:innen Klage beim Landgericht Düsseldorf erhoben haben – mit Erfolg.

Gerne helfen wir auch Ihnen bei einer rechtlichen Auseinandersetzung mit United Media oder sonstigen Fällen des Vertragsrechts. Kontaktieren Sie uns.

Was sagt das Gericht über die Vorgehensweise von United Media?

„Der Beklagten stehen aus dem vormals mit der Klägerin abgeschlossenen Internet-Systemvertrag keine weiteren Zahlungsansprüche zu.

In dieser Hinsicht kann es dahin gestellt bleiben, ob die in der weiteren Vereinbarung (…) zur Vertragslaufzeit formularmäßig enthaltenen Regelungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten oder schon aus diesem Grund unwirksam sind.

Selbst wenn die genannte Übereinkunft Bestand gehabt haben sollte, hat dies durch das Schreiben der Klägerin (…) sein Ende gefunden. In einem solchen Fall hätte die Klägerin die Vereinbarung (…) wirksam gekündigt.

Nach § 648a Abs. 1 BGB können beide Vertragsparteien einen Werkvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein solcher Kündigungsgrund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

So liegt der Fall hier, in dem die Klägerin zu einem ihr zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht schlüssig vorgetragen hat, sie sei bei der Unterzeichnung der weiteren Vereinbarung (…) von dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten dadurch getäuscht worden, dass dieser ihr zugesagt habe, die Vereinbarung führe keine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit mit sich.“ (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2021, 6 O 160/20).

Foto(s): canva

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