- keine einseitige Vertragsverlängerung (BGH) - Fitnessstudio - COVID 19

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BGH Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64 / 21

Fitnessstudios müssen ihren Mitgliedern die Beiträge für die Zeit in der das Studio wegen behördlicher Schließung aufgrund des Lockdowns nicht nutzbar war zurückerstatten - das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.05.2022 bestätigt.

Der BGH lehnt auch die einseitige Vertragsverlängerung ab, die viele Fitnessstudios ihren Mitgliedern aufgezwungen haben.

Was bedeutet das konkret?

  1. Sie dürfen Ihren Vertrag wie vertraglich vereinbart kündigen und müssen keine Verlängerung akzeptieren.
  2. Für die Zeit in der das Fitnessstudio wegen behördlicher Anordnung geschlossen war dürfen Sie die Beiträge zurückverlangen.

Im Urteil des BGH ging es um den ersten Lockdown. Der Rückzahlungsanspruch sollte aber auch die Folgenden erfassen. Ausnahmen könnten sich beispielsweise ergeben, wenn das Fitnessstudio mehrere Optionen angeboten hat und man sich freiwillig aufgrund der Wahlmöglichkeit für eine Verlängerung entschieden hat.


Zur rechtlichen Bewertung:

Die rechtliche Unmöglichkeit schließt die Vertragsanpassung aus. 

Sinn und Zweck eines Fitnessstudiovertrages liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Bei einer mehrwöchigen Schließung sei es unmöglich geworden, diese Leistungen zu erbringen. BGH Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64 / 21

Der Fall über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte lautet folgendermaßen:

Die Parteien haben am 13.05.2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten beginnend ab dem 08.12.2019 abgeschlossen. Es musste ein monatlicher Beitrag in Höhe von 29,90 € zuzüglich halbjährlicher Servicepauschale bezahlt werden. Aufgrund der Covid-19 Pandemie musste die Studiobetreiberin (Beklagte) das Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Die Monatsbeiträge zog sie allerdings weiter vom Konto des Klägers ein. Mit Schreiben vom 15.06.2020 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020. Da die Beklagte dem nicht nachkam, forderte der Kläger diese auf ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Auch dieser Aufforderung kann die Beklagte nicht nach und bot dem Kläger lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an. Der Kläger hat seinen Vertrag zum 08.12.2021 gekündigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger gem. §§ 275 I, 326 I 1 und IV, 346 I BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge hat. Dem sei nicht entgegenzuhalten, dass der Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB dahingehend anzupassen wäre, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Studio geschlossen werden musste verlängert.

Insbesondere wurde auch klargestellt, dass die zeitweise vertretene Auffassung mancher Gerichte, dass der Vertrag um den Schließungszeitraum entsprechend anzupassen ist, nicht korrekt ist. § 275 I BGB ist vorrangig zu der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB.

Insbesondere durch Art. 240 § 5 II EGBGB wurde auch eine speziellere Vorschrift eingeführt, die einen Rückgriff auf allgemeine Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht zulässt. Diese Vorschrift ermöglicht es die Gutscheine, die bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst wurden in Geld auszubezahlen.

BGH Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64 / 21


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