Keller Sports Insolvenz – Gehen die Kunden leer aus?

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Rückzahlungsansprüche bei Retouren von Verbraucher:innen im Falle einer Händlerinsolvenz

Über das Vermögen der Keller Group GmbH wurde am 01.03.2023 durch das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren eröffnet.

Einige Kunden der Keller Group GmbH erhielten daraufhin vom bestellten Insolvenzverwalter, die Nachricht, dass er zum 07.03.2023 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt habe. Die Insolvenzmasse soll nicht ausreichen, um die vor Eröffnung des Verfahrens begründeten Ansprüche vollständig zu begleichen. Zudem wurde der Hinweis erteilt, dass Waren, die nach Eröffnung des Verfahrens retourniert werden, nicht zu einem Auszahlungsanspruch führen. Vielmehr handelt es sich bei den Rückzahlungsansprüchen um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, welche am Insolvenzverfahren teilnehmen. Eine Rückzahlung ist dann lediglich als Quotenzahlung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich.

Eine komplette Rückzahlung kann nur erwartet werden, sofern es sich bei dem Zahlungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit handelt.

Masseverbindlichkeiten dagegen sind Forderungen, die auf einer Handlung des Insolvenzverwalters beruhen. Eine Handlung des Insolvenzverwalters liegt in denjenigen Fällen jedenfalls nicht vor, in denen Retouren ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens durch die Kunden ausgelöst werden. Etwas anderes könnte für den Zeitraum zwischen vorläufigem Eigenverwaltungsverfahren ab Dezember 2022 und Eröffnung des Verfahrens am 01.03.2023 gelten.

In der vorläufigen Eigenverwaltung können Masseschulden nur mit Genehmigung des Insolvenzgerichts begründet werden.

Eine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten wird in den Fällen der bereits eingeleiteten Retouren in der Regel aber nicht vorliegen, sodass es sich auch bei diesen Ansprüchen um Insolvenzforderungen handelt. Selbst, wenn es sich bei den Ansprüchen aus Retouren seit Dezember 2022 um Masseverbindlichkeiten handeln sollte, ist eine Durchsetzung in voller Höhe unwahrscheinlich, da der Insolvenzverwalter am 07.03.2023 die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt hat.

Lediglich quotenmäßige Befriedigung auch für Massegläubiger

Rechtsfolge der Anzeige der Masseunzulänglichkeit besteht darin, dass Massegläubiger in der Reihenfolge Verfahrenskosten, „Neuforderungen“ (ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründete Forderungen) und „Altmasseverbindlichkeiten“ (vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet) quotal befriedigt werden. Insolvenzgläubiger erleiden in diesem Fall einen kompletten Ausfall ihrer Forderung.

Ob es dennoch einen Rettungsanker für Käufer geben kann, erfahren Sie hier Weiterlesen

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Foto(s): https://unsplash.com/de/fotos/3aGZ7a97qwA

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