Kettenrauchen in der Mietwohnung

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Kettenrauchen in der Mietwohnung: Auch exzessives Rauchen in der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5.3.2008, Az. VIII ZR 37/07) gehört auch exzessives Rauchen in der Mietwohnung zum normalen Mietgebrauch. Wenn hierdurch die Wände und Türen in den Zimmern vergilben, kann der Vermieter keinen Schadensersatz fordern. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob dies auch in solchen Fällen gilt, wo die Spuren des Rauchens schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen (zweimaliges Weißen der Wände und Streichen der Türen) beseitigt werden können.

Tipp Vermieter: Soweit Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurden, kann man von ihm die Beseitigung der durch das Rauchen entstandenen Schäden verlangen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, in den Vertrag ein Rauchverbot aufzunehmen. Obwohl der Bundesgerichtshof ein solches Rauchverbot wohl selbst im Formularvertrag für zulässig hält, bleiben Bedenken. Trotzdem ist ein solches Verbot sinnvoll, da eine gewisse Hoffnung besteht, dass sich der Mieter freiwillig daran hält.

Tipp Mieter: Prüfen Sie, ob die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam ist. Ansonsten sind die Schönheitsreparaturen Vermietersache. Soweit der Vermieter Schadensersatz wegen der Folge exzessiven Rauchens verlangt, wird er es unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung sehr schwer haben, diese Forderung gerichtlich durchzusetzen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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