KfW-Darlehen: Bearbeitungsgebühren i. H. v. mehr als 1 % - 4 % des Nennbetrages ab 11.06.10 unzulässig!

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Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen einer Pressemitteilung mitgeteilt, in 4 Verfahren Formularklauseln geprüft zu haben, die zu Lasten des Darlehensnehmers Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen) vorgesehen haben. Drei der vier Revisionen der Darlehensnehmer wurden zurückgewiesen, in denen die Darlehensverträge vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden.

In dem Verfahren XI ZR 96/15, einem Fall in welchem es um einen Darlehensvertrag nach dem 10.06.2010 ging, hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Presseerklärung des BGH ist zu entnehmen (vgl. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=73704&linked=pm):

Der diesem Verfahren zu Grunde liegende Darlehensvertrag wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11.06.2010 geschlossen. Nach dem dabei neu eingeführten § 500 Abs. 2 BGB ist ein Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die von ihm im ungünstigsten Fall gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und ist damit stets geringer als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags. Danach würde die Klausel bei der Bepreisung des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu Lasten des Klägers von § 502 Abs. 1 BGB abweichen und unterläge gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Da zudem gemäß § 511 Satz 1 BGB von den genannten gesetzlichen Regelungen bei einem Verbraucherdarlehen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, würde die streitige Klausel den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre damit im Rahmen des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam.

So lautete der Wortlaut einer Klausel, die von der beklagten Bank nach dem 10.06.2010 verwandt wurde:

"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr."

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Präzise Rechtsprüfungen können nun zu erfreulichen Ergebnissen führen. Haben auch Sie ein KfW-Darlehen nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen und eine Risikoprämie oder eine Bearbeitungsgebühr entrichtet, die von der Höhe nach „1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags i.S.d. § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB überschreitet“. Dann stehen die Erfolgsaussichten nicht schlecht, dieses Geld wieder zu bekommen.

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