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Kfz- oder Privathaftpflicht – wer zahlt?

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die sogenannte Benzinklausel entscheidet nicht nur, welche Haftpflichtversicherung Schäden durch falsches Betanken übernimmt. Vielmehr regelt sie die Zuständigkeit für alle Schäden mit Fahrzeugbezug.

Ein selbst verschuldeter Unfall mit dem Auto? Das regelt meine Kfz-Haftpflicht. Ganz so einfach ist die Antwort nicht immer. Insbesondere in folgenden Fällen können Zuständigkeitsfragen auftreten: Benzin in den Diesel-Pkw getankt, Beifahrer zieht Handbremse während des Fahrens oder das geparkte Auto macht sich selbstständig.

Benzinklausel: Fahrzeuggebrauch mehrheitlich Kfz-Haftpflichtfall

Die Haftpflichtversicherer kennen diese Fälle und haben ihre Deckungsbereiche vorsorglich abgegrenzt. In den regelmäßig für Versicherungsverträge geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) findet sich dafür die sogenannte Benzinklausel: Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind, zahlt demnach nicht die private Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges. Für solche Schäden ist die Kfz-Haftpflicht zuständig. Doch was gehört alles zum Fahrzeuggebrauch. Geht es nach den Gerichten: vieles. Der Gebrauch muss nur allgemein üblich und unmittelbare Schadensursache gewesen sein.

Zum Gebrauch zählt nicht nur das Fahren

So zählt neben dem Fahren unter anderem auch das Betanken und Parken zum Fahrzeuggebrauch. Aus diesem Grund hat das Landgericht (LG) Bremen auch die Klage auf Schadensregulierung durch eine private Haftpflichtversicherung in folgendem Fall abgewiesen. Die mitversicherte Tochter der Klägerin hatte das Auto ihrer Mutter so abgestellt, dass es ins Rollen geraten und dann gegen das Auto einer ihrer Mitstudierenden geprallt war. Zahlen sollte die private Haftpflicht. Anders sah das aber das LG Bremen wegen der Benzinklausel. Das sichere Abstellen eines Fahrzeugs gehört zu den typischen Gefahren seines Gebrauchs. Die Privathaftpflicht würde in solchen Fällen sogar dann leistungsfrei, wenn die Kfz-Versicherung nicht leisten müsste. Dabei entstehende Deckungslücken müssen Versicherte in Kauf nehmen. Die Benzinklausel, so die Richter, ist insofern auch für den normal verständigen Versicherungsnehmer klar genug formuliert.

(LG Bremen, Urteil v. 12.07.2012, Az.: 6 S 324/11)

(GUE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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