Kind krank – Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

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Das Kind ist krank, ein Elternteil muss es zu Hause pflegen. Aber was ist zu beachten? Darf ich als Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben? Bekomme ich mein Gehalt trotzdem bzw. wer zahlt es? 

Freistellung und Vergütung – welche Ansprüche habe ich?

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung der Vergütung hat, solange er nicht selbst krank ist. Das ist anders, wenn der Arbeitnehmer erkrankte Familienangehörige pflegen und betreuen muss. Ein Freistellungs- und Vergütungsanspruch ergibt sich in diesem Fall entweder aus § 616 BGB oder § 45 SGB V. 

§ 616 BGB gewährt dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, wenn der Arbeitnehmer für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichem Grund ausfällt, z. B. wegen der notwendigen Betreuung erkrankter Kinder. Was in diesem Fall erheblich oder nicht erheblich ist, ist nicht eindeutig geregelt und wird je nach Einzelfall bewertet. Bis zu 5 Tage sind insofern vertretbar. 

Die Regelung in § 616 BGB ist für den Arbeitgeber jedoch nicht zwingend. Oftmals gibt es daher hiervon abweichende Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann z. B. die Anzahl der Tage, die ein Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung ausfallen darf begrenzen oder den Vergütungsanspruch für diese Zeit ganz ausschließen. Ein solcher Ausschluss kann sich schon in zunächst unscheinbaren Formulierungen verstecken. Gibt es eine solche Regelung durch den Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer unter Umständen nur einen Freistellungsanspruch und keinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

Kinderkrankengeld 

Als Ersatz für seinen Lohnausfall, erhält der gesetzlich Krankenversicherte dann jedoch gemäß § 45 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld von seiner Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass das erkrankte und pflegebedürftige Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für ein erkranktes Kind hat jeder Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld an max. 10 Tagen pro Jahr, bei zwei Kindern an max. 20 Tagen pro Jahr und ab drei Kindern an insgesamt max. 25 Tagen pro Jahr. Alleinerziehende haben pro Kind Anspruch auf Kinderkrankengeld an max. 20 Tagen pro Jahr, bei mehr als zwei Kindern jedoch an max. 50 Tagen im Jahr.

Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers – was muss ich tun? 

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich ausfällt. Zudem muss er mit dem Kind zum Kinderarzt gehen und sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Verstöße hiergegen können zur Abmahnung und im wiederholten Falle zur Kündigung führen. 

Im Anwendungsbereich des § 45 SGB V (wenn also kein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht) ist die ärztliche Bescheinigung sodann ausgefüllt bei der Krankenkasse einzureichen, damit diese die Auszahlung des Kinderkrankengeldes veranlassen kann. 

Was ist, wenn ich meine 10 Tage verbraucht habe? 

Ist das Kind länger oder öfter als 10 Tage im Jahr krank, gibt es 3 Möglichkeiten:

  • Man kann sich die Tage des anderen Elternteils übertragen lassen. Hierzu müssen jedoch beide Arbeitgeber zustimmen. Ein Arbeitgeber kann seine Zustimmung auch verweigern. 
  • Sofern es die Arbeit zulässt, kann man mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen und z. B. die Arbeit im Home-Office vereinbaren. 
  • Zuletzt besteht nur noch die Möglichkeit, selbst Urlaub einzureichen. 

Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer jedoch krank feiern, wenn er selbst nicht krank ist. Ein solches Verhalten kann eine Kündigung nach sich ziehen. 

Was ist, wenn ich den Arbeitsplatz kurzfristig verlassen muss? 

Der Kindergarten ruft an, das Kind hat sich verletzt oder Fieber. Es muss umgehend abgeholt werden. Hier kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung des erkrankten und pflegebedürftigen Kindes übernehmen kann. Unbedingt muss jedoch vorher der Vorgesetzte darüber informiert werden, damit dieser umplanen und erforderlichenfalls eine Ersatzkraft beschaffen kann.

In solchen kurzfristigen Fällen, ist eine Altersgrenze nicht eindeutig geregelt. In der Regel hat die elterliche Fürsorgepflicht jedoch Vorrang. Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz also auch dann verlassen, wenn das Kind älter als 12 Jahre ist und die Erkrankung dies dringend erforderlich macht. Ist das Kind anschließend länger als diesem einen Tag pflegebedürftig, richten sich die weiteren Rechte und Pflichten nach dem oben Gesagten. 

Haben Sie hierzu Fragen? Gerne prüfe ich Ihre Rechte und Pflichten und gebe Ihnen Handlungsempfehlungen oder setze Ihre Ansprüche für Sie durch. 

Ihre Rechtsanwältin Sonja Feiner


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