Kinderbilder im Internet - Kindeswohlgefährdung? [Update 26.9.23]

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Die Situation: Sehr häufig kommt es vor, dass Eltern ihre Sprösslinge im Internet zeigen – Bilder aus dem Urlaub, vom Geburtstag oder einfach nur so. Ob Eltern das tun sollten oder nicht, braucht hier nicht betrachtet zu werden. Dazu habe ich in der Leipziger Volkszeitung und bei RTL etwas gesagt, aktuell spricht sich der Nachrichtendienst Watson darüber aus.

Häufig kommt es aber auch vor, dass Eltern sich nicht einig sind, ob das Hochladen nun erfolgen soll oder nicht. Lebt etwa das Kind bei der Mutter und lädt diese fleißig die Bilder der Kinder bei Facebook oder Instagram hoch, kann das dem Vater missfallen – oder andersherum. Häufig lädt auch kein Elternteil selber hoch, sondern eine Freundin oder ein Freund, gern zusammen mit dem eigenen Kind, und das im Einverständnis der anderen Mutter, des anderen Vaters.

Das Problem: Spricht der Vater, um beim Beispiel von oben zu bleiben, die Mutter darauf ein, gibt es gelegentlich Streit. Die Eltern erziehen ja beide, von daher könnte die Sachlage klar sein. Aber – oft ist die „Gemengelage“ weitaus komplizierter. Letztlich ist alles eine Frage des Kindeswohls. Wie sieht es aus, wenn der Vater selbst schon Bilder der gemeinsamen Kinder hochgeladen hat? Was, wenn er nachweislich wusste, dass die Mutter das schon immer so handhabt? Was, wenn er früher ein Bild einmal geliked hat? Was, wenn das Sorgerecht allein bei der Mutter liegt?

Die Lösung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf – bekannt im Familienrecht über die Düsseldorfer Tabelle – hat sich mit einer neuen Entscheidung klar positioniert (Beschluss vom 20. Juli 2021, Az.: 1 UF 74/21): Die Entscheidung über die Veröffentlichung eines Bildes im Internet betrifft eine Sache von erheblicher Bedeutung für das Kind, § 1628 BGB. Für die Zurschaustellung in sozialen Medien ist daher die Einwilligung beider Elternteile erforderlich - der Vater entscheidet also nicht allein, die Mutter ebenso wenig. Ergänzend – wenn auch überflüssigerweise – rekurriert das OLG Düsseldorf auch auf das Einwilligungserfordernis zur Datenverarbeitung gem. Art. 6 DSGVO.

Das Besondere war in dem Fall des OLG allerdings, dass die Freundin des Vaters, ihrerseits Friseurin, die Bilder sogar zur Werbung für ihren Salon verwendet hat. Das geht natürlich sehr weit. Das bedeutet aber auch, dass die oben beschriebenen Gemengelagen eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Sachverhalts erfordern. Da kann sich die Einholung von Rechtsrat lohnen – für beide Parteien.

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Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Seine Kanzlei ist u.a. darauf spezialisiert, Inhalte aller Art aus dem Internet löschen zu lassen.

Foto(s): Frank Beer, Daniel Kötz

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