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Kindergeld bei doppeltem Wohnsitz (Türkei und Deutschland)

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Wer einen Wohnsitz im Ausland unterhält, an dem er sich überwiegend aufhält, gleichzeitig jedoch einen weiteren Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschland hat, kann unter Umständen weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld haben. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Urteil vom 04.03.2020 entschieden.

Im streitigen Fall lebt die fünfköpfige Familie, die sämtlich in Deutschland geboren und auch aufgewachsen war, seit einigen Jahren in Istanbul (Türkei). Die Kinder besuchen dort die Schule bzw. absolvieren ein Studium. Die Familie ist weiterhin mit einem Wohnsitz in Deutschland gemeldet. Ihnen steht eine Familienwohnung in Deutschland weiterhin zur Verfügung. Es handelt sich um eine voll eingerichtete und ausgestattete Wohnung, die bei Ankunft sofort nutzbar ist. Die Wohnung bleibt ausschließlich der Familie vorbehalten und wurde und wird  während der Abwesenheit der Familie nicht an Dritte vermietet und steht nach dem Umzug der Familie in die Türkei auch sonst niemanden zur weiteren Nutzung zur Verfügung.

Die Familienkasse wurde über den Umzug in die Türkei ordnungsgemäß unterrichtet und zahlte zunächst Kindergeld für die drei Kinder weiter. In der Folge entstanden jedoch Zweifel daran, ob im Inland noch ein Wohnsitz besteht. Nach Durchführung längerer Ermittlungen hob die Familienkasse dann mit Bescheid vom 19.12.2018 die Festsetzung des Kindergeldes für die drei Kinder ab dem Monat August 2010 auf und forderte von dem kindergeldberechtigten Vater insgesamt 42.504,87 € zurück.

Unserer dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht mit Urteil vom 04.03.2020 statt und stellte fest, dass sowohl der kindergeldberechtigte Vater, als auch die Kinder bzw. die gesamte Familie im Streitzeitraum den bisherigen inländischen Wohnsitz beibehalten und nur einen weiteren (zusätzlichen) Wohnsitz in Istanbul begründet hatten. Zur Klärung der Frage, ob die im Inland streitig vorhandene Wohnung als Wohnsitz anerkannt werden kann, führte das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine umfassende Beweisaufnahme durch, indem ein Verwandter der Familie und auch der Steuerberater angehört wurden. Der Steuerberater war an der Kindergeldbeantragung beteiligt gewesen und hatte die Familienkasse vorab kontaktiert, um die Bewilligungsvoraussetzungen zu klären. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Wohnung in Deutschland dauerhaft für den eigenen Gebrauch mit Möbeln und Bedarfsgegenständen des täglichen Lebens (Bekleidung, Kosmetik etc.) ausgestattet ist und auch regelmäßig zum eigenen Wohnen genutzt wird und die gesamte Familie in den türkischen Schulferien bzw. Semesterferien immer wieder in dieser Wohnung gelebt hat. Die Zweifel der Familienkasse, dass es sich bei dieser Wohnung tatsächlich um einen echten Wohnsitz gehandelt habe, wies das Gericht zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

FG Niedersachsen – Urteil vom 04.03.2020 – 7 K 83/2019

Link: rkb-recht.de/tl_files/rkb-recht/pdf/FGNiedersachsen_04.03.2020_7K83.19.pdf

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