Kindergeld für Studenten

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In der Regel studieren heute Studenten mit dem Ziel eines Bachelorabschlusses, der grundsätzlich in einer Studienzeit von zumeist sechs Semestern erworben werden kann. Um seine wissenschaftliche Ausbildung dann zu vertiefen, wird häufig der Masterabschluss an das Studium angeschlossen.

Die Finanzverwaltung hatte bisher aber nur ein Bachelorstudium regelmäßig als Erststudium anerkannt. Bei einem sich daran anschließenden Masterstudiengang ging sie von einem Zweitstudium aus. Dies hatte zur Folge, dass das Kindergeld nicht weiter gezahlt wurde. Kindergeld wurde nur dann noch bezahlt, wenn der Master auf den späteren Beruf vorbereiten sollte, mit anderen Worten auf dem Erststudium aufgebaut hat und der Student keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Entfiel das Kindergeld, welches sich seit Jahresanfang auf 190,00 EUR für das erste und zweite Kind erhöht hat, ist dies nicht nur für die Studenten, sondern auch für die unterstützenden Eltern ein wirtschaftlicher Einschnitt. Denn auch volljährige Kinder sind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr berechtigt, noch Kindergeld zu beziehen, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Dies allerdings nur in einer Erstausbildung und somit auch nur in einem Erststudium. Nur dann wird das Kindergeld unabhängig von eigenen Einkünften des Kindes gewährt.

In seinem Urteil vom 03.09.2015 zu Geschäftszeichen VI R 9/15 hat der Bundesfinanzhof nun­mehr ein konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung bewertet.

Immer dann, wenn ein Masterstudium zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann, ist ein Masterstudium Teil einer einheitlichen Erstausbildung (Leitsätze).

Dadurch können nun auch Masterstudenten bis zu einem Alter von höchstens 25 Jahren Kindergeld beziehen, selbst wenn sie mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig sein sollten. Der Bundesfinanzhof führt insoweit in seiner Entscheidung wörtlich aus: „mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Soweit daher erkennbar ist, dass der Student nicht bereits mit Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes sein angestrebtes Berufsziel erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung als Teil der Erstausbildung qualifiziert werden. Die ist immer dann der Fall, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes setzte zudem der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation gegenüber den Eltern voraus. Hiervon hat der Bundesfinanzhof ebenfalls unter Bezugnahme auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2013 Abstand genommen. Selbst wenn das Kind aufgrund seiner Erwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber seinen Eltern – mangels Bedürftigkeit – keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte, bleibt es zum Bezug von Kindergeld berechtigt. So wird ausgeführt, dass das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern spätestens seit dem Bundesfinanzurteil vom 17.10.2013 zu Geschäftszeichen III R 22/13 vollständig entfallen sei.

Sobald aber der Berufsabschluss, oder das Erststudium (durchaus als Bachelor- und Masterstudium unter vorgenannten Voraussetzungen vollständig absolviert wurde) geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Kindergeldbezugsberechtigung entfällt. Nach Abschluss einer Berufsausbildung kann sich der vormals Berechtigte dann selbst versorgen, unabhängig davon, ob das 25 Lebensjahr vollendet wurde oder nicht.


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