Kinderreisepass: Herausgabeanspruch z. B. bei Reise

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Kommt es in einer Beziehung mit gemeinsamen Kindern zu einer Trennung, stellen sich einige rechtliche Fragen. Zwei wichtige Fragen lauten oft: Welcher Elternteil bekommt den Reisepass des Kindes? Wann kann der andere Ex-Partner verlangen, dass ihm der Reisepass ausgehändigt wird, z. B. um zu verreisen? Darüber entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH): Ein Elternteil darf vom anderen Elternteil den Kinderreisepass für ein gemeinsames Kindes herausverlangen, wenn er benötigt wird (BGH, Beschluss v. 27.03.19, Az.: XII ZB 345/18).

Gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe des Reisepasses

Grundsätzlich können also beide Elternteile einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses haben. Wichtig ist dabei zu wissen: Dieser Anspruch besteht losgelöst von der Frage, ob das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, und unabhängig vom Sorgerecht für das Kind.

Die BGH-Richter begründen diese Entscheidung damit, dass beide Eltern mit ihrem Kind ungestört Zeit verbringen und dafür auf persönliche Gegenstände des Kindes zugreifen können müssen. Das gilt laut BGH auch für Urkunden wie den Reisepass des Kindes, um sich z. B. frei mit dem Kind bewegen zu können.

„Obhutselternteil“ und Kinderreisepass

Grundsätzlich benötigt der Elternteil, der vom anderen Elternteil den Kinderreisepass herausverlangt, dafür einen rechtlichen Grund. Anders ist das allerdings beim sog. Obhutselternteil: Wohnt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, muss dieser Elternteil auf alle wichtigen Dokumente des Kindes zugreifen können, also auch auf den Reisepass. Wo der Lebensmittelpunkt des Kindes ist, sollen sich grundsätzlich auch alle wichtigen Unterlagen befinden. Hat der Elternteil den Reisepass in Besitz, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, kann der sog. Obhutselternteil den Reisepass einfach herausverlangen. So lag der Fall vor dem BGH: Das Kind lebte überwiegend bei der Mutter, der Vater musste den Reisepass der gemeinsamen Tochter an die Mutter herausgeben.

Kinderreisepass, wenn er benötigt wird

Anders ist die Rechtslage für den Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Will dieser Elternteil den Kinderpass ausgehändigt bekommen, geht das nicht ohne einen triftigen Grund.

Einer der wichtigsten Fälle in dieser Konstellation auf Aushändigung des Kinderreisepasses ist wohl eine Urlaubsreise ins Ausland. In einer solchen Situation kann dieser Elternteil zu diesem Zweck zeitweise die Herausgabe des Kinderreisepasses verlangen.

Droht Entführung ins Ausland: keine Aushändigung Kinderreisepass

Allerdings gibt es auch in diesem Zusammenhang eine Ausnahme: Muss man tatsächlich befürchten, dass der Ex-Partner das Kind bei einer Reise ins Ausland entführt, muss der Reisepass des Kindes nicht an den Partner ausgehändigt werden. Das stellte der BGH in seinem Beschluss ausdrücklich klar.

Die Tatsache allein, dass der Partner selbst aus dem Ausland stammt – in dem entschiedenen Fall stammte die Mutter aus Kamerun – ist allerdings kein Grund, dem Elternteil den Reisepass nicht auszuhändigen. Gerade in diesem Fall hatte die Mutter des Kindes in Deutschland die Schule absolviert und war auch hinsichtlich ihrer Pläne für die Zukunft fest hier verwurzelt. So nahmen die Richter an, dass keine Gefahr besteht, dass die Mutter das Kind mithilfe des ausgehändigten Kinderreisepasses in ihr Heimatland entführt.

Fazit

Grundsätzlich entschied der BGH, dass sich der Kinderreisepass bei dem Elternteil befinden soll, bei dem das Kind ständig lebt. Der andere Elternteil kann den Reisepass aber zeitweise herausverlangen, wenn der Pass für das ungestörte gemeinsame Zusammensein notwendig ist (Reisen etc.).

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