Herausgabeanspruch des Elternteils gegen den anderen Elternteil bezüglich des Kinderpasses

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Sehr oft entstehen nach der Scheidung oder im Rahmen der Trennung zwischen nicht zusammenlebenden Elternteilen darüber Streit, ob der Ausweis oder der Reisepass des Kindes dem anderen Elternteil herausgegeben werden muss. Eine klare gesetzliche Regelung hierzu fehlt. 

Der BGH hat sich mit dieser Fragestellung nun befasst, BGH, Beschluss vom 27.03.2019, XII ZB 345/18. 

Im Ergebnis begründet der BGH unter analoger Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB einen Herausgabeanspruch des anderen Elternteils.

Hierzu wie folgt:

Eine entsprechende Verpflichtung des einen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil ergibt sich aus dem Zusammenspiel und Anwendung der §§ 1632, 1684 BGB. Wenn § 1632 Abs. 1 BGB das Recht umfasst, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, dann muss das auch für die Gegenstände gelten, die das Kind für die Zeit nach seinem Aufenthaltswechsel benötigt. 

Die Wohlverhaltenspflicht der Eltern aus § 1684 Abs. 2 BGB, wonach sie alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, konkretisiert unter analoger Anwendung mit dem § 1632 Abs. 1 BGB die Anspruchsgrundlage für den einen Elternteil gegen den anderen Elternteil den Herausgabeanspruch eines Gegenstandes zum Wohle des Kindes. Denn, § 1684 Abs. 2 BGB erfasst auch die Verpflichtung des Elternteils, dafür zu sorgen, dass das Kind im Besitz etwa von Kleidung, Schulsachen sowie Reisedokumenten ist. 

Der jeweils berechtigte Elternteil müsste für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich auf die Urkunden oder Sachen, deren Herausgabe er begehrt, angewiesen sein und diesen Umstand beweisen. 

Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn das Kind nach Beschluss des Familiengerichts oder aufgrund der Vereinbarung der Eltern seinen Lebensmittelpunkt bei dem Elternteil hat, der die Herausgabe verlangt. 

Gegen diesen Anspruch kann sich der andere Elternteil plausibel nur dann verteidigen, wenn im Einzelfall der Verdacht konkret wird, dass der andere Elternteil das Kind ins Ausland entführen will. Diesen Umstand muss wiederum der andere Elternteil beweisen. 

Der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, muss regelmäßig und durchgängig diese Dokumente in seiner Verfügungsgewalt haben. Beim anderen umgangsberechtigten Elternteil muss dagegen im Einzelfall ein ganz konkreter Grund gegeben sein, um Pass oder Ausweis vom Obhutselternteil verlangen zu können, wie zum Beispiel für eine Reise mit dem Kind ins Ausland. 


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