Kindesumgang und kollidierende Urlaubsplanungen der Eltern

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Im Zuge von Umgangsvereinbarungen getrennt lebender Eltern werden in der Regel Vereinbarungen über die Verteilung der Ferien getroffen. Diese Umgangsvereinbarungen beinhalten meist einen Hinweis, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung ein Ordnungsgeld bis zu einer im Beschluss bestimmten Höhe sowie für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

In der Umgangsvereinbarung müssen die in Betracht kommenden Ordnungsmittel konkret bezeichnet werden, damit für den Pflichtigen so früh wie möglich deutlich wird, welche Folgen ein Verstoß gegen den Umgangstitel nach sich zieht.

Nicht selten gibt es bei Ferien, die zwei Wochen andauern, die Vereinbarung, dass eine Woche das Kind bei dem einen Elternteil und in der anderen Woche sich bei dem anderen Elternteil befindet.

Schwierigkeiten entstehen dann, wenn beide Elternteile mit dem Kind für jeweils eine Woche verreisen wollen. Mitunter „kollidiert“ dann die Ferienplanung der Elternteile, weil eine Rückreise aus dem Urlaub zeitlich zu knapp oder sogar zeitlich überlappend kalkuliert wird und die zeitlich anschließend geplante Reisen des jeweils anderen Elternteils nicht mehr stattfinden kann oder umgeplant werden muss.


So ein Fall lag dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.1.2022 (13 WF 210/21) zugrunde.

Nach der gerichtlichen Umgangsvereinbarung stand dem Kindesvater das Umgangsrecht in der Zeit von Samstag, den 31.07.2021, 10.00 Uhr, bis Samstag, den 14.08.2021, 18.00 Uhr zu. Der Kindesvater buchte für diesen Zeitraum eine am 01.08.2021 gegen 6.00 Uhr anzutretende Flugreise. Die Kindesmutter hatte ihrerseits mit dem Kind eine bis zum 01.08.2021 dauernde Kreuzfahrt gebucht, den Vater jedoch erst während der Reise gebeten, das Kind später übergeben zu dürfen.

Der Vater hat die Reise storniert. Das Kind kam am 31.07.2021 gegen 20.00 Uhr zum Vater.

Er beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, welches festgesetzt worden ist. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein.

Das Gericht sah die Verhängung des Ordnungsgeldes als gerechtfertigt an.

Es sei kein Fall höherer Gewalt, dass die Mutter den für den 30.7.2021 von ihr gebuchten Flug durch eine Umplanung des Veranstalters nicht erreicht habe.


Unter „höhere Gewalt“ fallen Naturereignisse oder Handlungen dritter Personen, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind, und die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen ihrer Häufigkeit in Kauf zu nehmen sind.

In diesem Fall kann nicht festgestellt werden, dass es die Kindesmutter nicht in der Hand hatte, die verspätete Übergabe des Kindes zu vermeiden. Dies geht zu ihren Lasten.

Die Kindesmutter muss sich vorhalten lassen, dass ihre Reiseplanung mit Blick auf das Umgangsrecht des Vaters von Anfang an Risiko behaftet war. Sie hat eine Reise gebucht, die regulär erst nach dem Beginn des Umgangskontakts zwischen dem Kind und dessen Vater enden sollte. Sie hat weder eventuelle Reisepläne des Vaters bedacht, noch Änderungen bei ihrer Kreuzfahrt in Erwägung gezogen. Es wäre ihre zumutbar gewesen, das Schiff an einem der Zwischenhäfen früher zu verlassen und von dort mit einem alternativen Flug zurückzufliegen um das Kind pünktlich zu übergeben. Ihre Pläne habe sie mit dem Vater nicht besprochen und erst während der Reise bei ihm angefragt, ob sie das Kind später übergeben könne. Die Entscheidung der Mutter, die Reise nicht vorzeitig zu beenden, erfolgte, ohne auf das Umgangsrecht des Vaters Rücksicht zu nehmen.


Einen ähnlichen Fall hatte das Kammergericht Berlin zu entscheiden. In dem, dem Beschluss vom 23.6.2022 (16 WF 29/22) zugrunde liegenden Verfahren, hatte die Kindesmutter den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Vater wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss gestellt. Diesem wurde erstinstanzlich entsprochen. Die Beschwerde des Vaters  wurde zurückgewiesen.

In diesem Fall war der Rückflug von Vater und Kind einen Tag vor dem Flug storniert worden. Aus diesem Grund musste die Mutter die Reiseplanung ändern. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Vater seine Pflicht zur zeitgerechten Übergabe des Kindes schuldhaft verletzt habe.

Dem Vater wurde nicht die Flugstornierung angelastet, jedoch die durch ihn nicht getroffene Vorsorge eine alternative Rückreise zu planen und dann eben auch zu buchen.


Es ist also an den Eltern bei ihren Reiseplanungen ausreichende Zeitpuffer einzuplanen, um die vereinbarte Rückgabe des Kindes gewährleisten zu können. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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