Kindesunterhalt im Wechselmodell

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Kindesunterhalt im Wechselmodell

Wenn sich die Eltern noch gut verstehen und räumlich nicht weit voneinander entfernt leben, kommt eine Betreuung der Kinder nach dem „Wechselmodell“ in Betracht. Hierbei teilen sich Mutter und Vater die Betreuung der Kinder zu gleichen Teilen. Vater und Mutter bieten den Kindern nach diesem Modell ein Zuhause, in dem sich die Kinder abwechselnd zu gleichen Teilen aufhalten. Dies hat den Vorteil, dass sich die Kinder von keinem der beiden Elternteile entfremden, da sie sich regelmäßig bei beiden Elternteilen aufhalten und somit auch bei beiden ihren Lebensmittelpunkt haben.

Im Wechselmodell gibt es keine starren Vorschriften, wie und wann der Wechsel verlaufen muss. Wichtig ist lediglich, dass die Kinder mit beiden Elternteilen Freizeit und Alltag verbringen. Dies ist auch der größte Unterschied zum Residenzmodell, bei dem die Kinder fest bei einem Elternteil leben und der andere Elternteil lediglich – beispielsweise am Wochenende – besucht.

Das Kindeswohl steht immer an erster Stelle! Daher kann das Wechselmodell auch von einem Gericht bestimmt werden, wenn es dem Wohle der Kinder dient – selbst dann, wenn sich einer der Elternteile dagegen ausspricht. Noch bis zum Frühjahr 2017 war das Einverständnis beider Elternteile für das Wechselmodell zwingend erforderlich. Danach hat der BGH jedoch das Wechselmodell erstmals gestärkt und entschieden (Az. XII ZB 601/15), dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils das Wechselmodell anordnen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

Im „Normalfall“ (konventionelles Residenzmodell) gilt: Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht untergebracht sind, muss abzüglich der Hälfte des Kindergeldes (bei Minderjährigen) einen vollen Barunterhalt, in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle, zahlen. So kommt ein Elternteil für den Barunterhalt und der andere Elternteil für den Naturalunterhalt in Form von Kost und Logis auf.

Im Wechselmodell teilen sich Vater und Mutter die Betreuung der Kinder zu gleichen Teilen, sodass auch der Barunterhalt auf beide Eltern aufgeteilt werden muss. (Beschluss vom 05.11.14, BGH Az. XII ZB 599/13). Hier müssen sich die Eltern untereinander abstimmen, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird – im Regelfall an den Elternteil, bei dem die Kinder gemeldet sind.

Berechnungsbeispiel für den Unterhalt im Wechselmodell:

Der Vater und die Mutter teilen sich die Betreuung der 14 und 16 Jahre alten Kinder exakt zu 50 %. Das volle Kindergeld in Höhe von 408,00 Euro wird von der Familienkasse an die Mutter ausgezahlt.

• Nettoeinkommen des Vaters: 2.000,00 Euro

• Nettoeinkommen der Mutter: 1.300,00 Euro

• Damit ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Gesamteinkommen beider Elternteile in Höhe von 3.300,00 Euro netto.

Laut Düsseldorfer Tabelle (5. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe) ergibt sich so ein monatlicher Unterhaltsbedarf (Tabellenunterhalt) in Höhe von 470,00 Euro pro Kind (Zusatzkosten aufgrund des Wechselmodells können unter Umständen den Bedarf erhöhen).

= 940,00 Euro monatlicher Gesamtbedarf der Kinder

Der Gesamtbedarf der Kinder wird sodann zu gleichen Teilen auf die Eltern aufgeteilt. Da der Vater in unserem Beispiel aber mehr verdient als die Mutter, beträgt sein Anteil am Kindesunterhalt entsprechend seiner Leistungsfähigkeit auch mehr:

• Einkommen des Vaters: 2.000,00 Euro – 1.080,00 Euro angemessener Eigenbedarf = 920,00 Euro

• Einkommen der Mutter: 1.300 Euro – 1.080 Euro angemessener Eigenbedarf = 220,00 Euro

In der Summe verfügen die beiden Elternteile nach Abzug des Selbstbehalts über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.140,00 Euro, wovon eine Haftungsquote von 80 Prozent auf den Vater und 20 Prozent auf die Mutter entfällt.

Anteil des Vaters am Gesamtbedarf sind 80 Prozent = 752,00 Euro 

Anteil der Mutter am Gesamtbedarf sind 20 Prozent = 188,00 Euro

Wir gehen bei diesem Beispiel davon aus, dass das volle Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wird, daher müssen die Anteile entsprechend korrigiert werden. Beim Vater wird das halbe Kindergeld (204,00 Euro / 2 = 102,00 Euro) pro Kind abgezogen und bei der Mutter hinzugerechnet, sodass sich abschließend für den Vater ein Haftungsanteil in Höhe von 548,00 Euro und für die Mutter in Höhe von 392,00 Euro ergibt.


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