Kindesunterhalt - Wer haftet eigentlich bei falscher Berechnung?

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Wenn Eltern sich trennen, stellt sich zwangsläufig die Frage nach den Unterhaltszahlungen für das Kind. Das Internet bietet vielfältige Hilfe an, doch enthalten allgemeine Informationen und insbesondere auch die Düsseldorfer Tabelle Fallstricke und sind mannigfaltige Quellen für Fehler.

Jugendamt als Beistand

Neben kostenpflichtiger anwaltlicher Beratung besteht die Möglichkeit, dass das Jugendamt als Beistand nach §1712 Abs. 1 S. 2 BGB kostenfrei die Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil geltend macht. Doch wer hat den entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn bei der Berechnung Fehler passieren?

Falsche Berechnung zum Nachteil des Kindes

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2013 (XII ZR 157/12) ging es darum, dass das Jugendamt als Beistand einen zu geringen Unterhaltsbetrag geltend gemacht hatte. In dem zu entscheidenden Fall hatte das Kind mit Vollendung des 6. Lebensjahres die 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle erreicht, sodass ein höherer Unterhaltsanspruch bestand. Diesen hatte das Jugendamt jedoch nicht geltend gemacht. Der BGH sah hierin die Verletzung einer Amtspflicht und verurteilte das Jugendamt zur Zahlung.

Fehler zum Nachteil des anderen Elternteils

Denkbar ist auch die Variante, dass das Jugendamt einen zu hohen Unterhaltsanspruch geltend macht und der andere Elternteil auf die Richtigkeit vertraut. Das Oberlandesgericht Braunschweig beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2021 (11 W 6/21) mit genau einer solchen Konstellation. Das Kind bezog eine Rentenleistung und verfügte über eigene Einkünfte, die unterhaltsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wären. Der Vater des Kindes vertraute auf die Richtigkeit der Forderung und zahlte einen zu hohen Unterhalt. Nachdem er von der Rentenzahlung erfuhr, verlangte er vom Jugendamt im Rahmen der Amtshaftung den zu viel gezahlten Unterhalt zurück.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG wiesen die Klage zurück. Das LG lehnte bereits eine Amtspflicht gegenüber dem anderen Elternteil ab. Das OLG führte aus, dass ein haftungsbegründendes Vertrauen in die zutreffende Ermittlung der Unterhaltsbeträge gefehlt habe und deshalb kein Schadensersatzanspruch bestehe. Im Ergebnis gab es keine Möglichkeit für den Vater, sein Geld zurückzuverlangen.

Auch wenn anwaltliche Hilfe Geld kostet, so mag jeder selbst entscheiden, ob anwaltlicher Rat und die Haftung des Anwaltes bei - in seltenen Fällen vorkommenden - Fehlern nicht doch der bessere Weg sein könnte. 

Carsten Paulini Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

Foto(s): ©Adobe Stock/Andrey Popov

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