Kindesunterhalt - wie gelangt man an die Infos zur Berechnung

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Ab Januar 2023 erhöhen sich die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle. In 2021 wurde die Tabelle erweitert, so dass auch höhere Einkommen sich beim Kindesunterhalt auswirken. Woher aber weiß man,  nach welcher Einkommensgruppe der Kindesunterhalt errechnet werden soll?

Wenn Kindesunterhaltsansprüche nicht einvernehmlich geregelt werden, und die zahlungspflichtige Person "mauert" , kann es mühselig werden, an die Informationen zu kommen, aus denen der Unterhalt ermittelt wird. Manche Unterhaltspflichtige sehen es als Grenzüberschreitung und persönliche Zumutung an, wenn sie ihre Einkommens- und evtl. auch ihre Vermögensverhältnisse offen legen sollen. Sie versuchen, dies so lange wie möglich hinauszuzögern.  Manchmal scheuen sie auch die Mühe, geordnete Bestandsverzeichnisse über ihre Einnahmen zu erstellen und Belege zusammen zu suchen, oder wollen es vermeiden, dem Ex-Partner im Wege des Kindesunterhaltsberechnung Einblick in die persönlichen finanziellen Verhältnisse zu geben. Hierbei gerät gelegentlich das Interesse des Kindes aus den Augen, das ja üblicherweise die Schule besucht und kein eigenes Geld verdienen kann.

Das Gesetz gibt Unterhaltsberechtigten allerdings ein Hilfsmittel an die Hand: Nach § 254 FamFG muss kein langwieriger "Stufenantrag" durchgeführt werden, in dem zuerst die Auskunft "eingeklagt" wird und dann erst der Unterhalt berechnet wird. Die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht kann helfen, den Vorgang abzukürzen. Meistens liegen ja gewissen Anhaltspunkte über das Einkommen vor. Es kann auf dieser Basis der Unterhalt geschätzt und direkt gerichtlich geltend gemacht werden und - wenn trotz Aufforderung keine Auskunft vorgerichtlich erteilt wurde - kann beantragt werden, dass das Gericht anordnet, dass der Unterhaltsschuldner Auskunft und Belege über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen muss.  Hiermit kann dann die Höhe des Unterhaltsanspruchs bewiesen werden. Das Gute dabei: Selbst wenn sich letztlich nur ein geringeres Einkommen als geschätzt herausstellt, trägt derjenige die Kosten des Verfahrens, der trotz Aufforderung keine  oder nur eine unvollständige Auskunft erteilt hat.

Letztlich kann man getrenntlebenden Eltern zur Vermeidung von Kosten nur empfehlen, rechtzeitig die Finanzen transparent darzustellen und sich auf der Basis dann im Interesse der Kinder zu einigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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