Klage der rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH wegen Filesharing abgewiesen

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Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 18.05.2018 eine Klage der rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH wegen Filesharings abgewiesen.

Worum ging es bei der Klage?

Der Klage lag eine Abmahnung aus dem Jahre 2013 zugrunde, mit der meinem Mandanten vorgeworfen worden war, dass über seinen Internetanschluss das Computerspiel „Dead Island Riptide“ über eine sogenannte Internettauschbörse zum Download angeboten worden sei. 

Mein Mandant hatte die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung jedoch nicht begangen. Er konnte darlegen, dass mehrere erwachsene Familienmitglieder selbständigen Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten und daher die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten.

Auf Antrag der Klägerin Koch Media GmbH wurden daraufhin alle Familienmitglieder als Zeugen vorgeladen. Sämtliche Familienmitglieder beriefen sich gegenüber dem Gericht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Da die beweisbelastete Klägerin daher nicht beweisen konnte, dass mein Mandant die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat, wies das Amtsgericht Stuttgart die Klage ab.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht Stuttgart hat in der Urteilsbegründung ausgeführt:

„Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz der Abmahnkosten erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs.1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei grundsätzlich nicht. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten bzw. Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.“

Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass mein Mandant nach diesen Grundsätzen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. 

„Nach diesen Grundsätzen, die das erkennende Gericht für richtig und maßgeblich hält, hat der Beklagte im hier vorliegenden Fall seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. Er hat vorgetragen, dass seine Ehefrau und seine weiteren Familienmitglieder unbeschränkten Zugang zum Internet-anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kämen. Er hat auch vorgetragen, dass er diese Familienmitglieder nach einer Täterschaft befragt habe und eine Täterschaft jeweils verneint worden sei. Dennoch kämen sie als Täter nach seiner Auffassung in Betracht. Nähere Angaben zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung seiner Familienmitglieder waren nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht erforderlich, da auf Grund des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie nicht zumutbar.“

Das Amtsgericht Stuttgart hat weiter festgestellt, dass es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht abzuverlangen sei, zur Abwendung seiner Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen.

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