Urheberrecht: Klage der Koch Media GmbH durch die rka Rechtsanwälte

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Uns liegt eine Klage der rka Rechtsanwälte aus Hamburg für die Koch Media GmbH aus Höfen, Österreich, vor, mit der die GmbH Schadenersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insg. 1.253,00 EUR von dem Beklagten einfordert.

Vorangegangen war der Klage auch hier eine Abmahnung, welche allerdings nur zu der Abgabe einer Unterwerfungserklärung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage geführt hat. Gegenstand des Vorwurfs war und ist die unberechtigte Nutzung des Computerspiels „Risen 2: Dark Waters“ durch den Beklagten.

Gegen Klagen dieser Art verteidigen wir regelmäßig, auch vorliegend sehen wir aus mehrfachem Grund eine gute Wahrscheinlichkeit, ein klageabweisendes Urteil zu erhalten. Angesichts des noch laufenden Verfahrens soll eine tiefergehende Besprechung an dieser Stelle allerdings dahinstehen.

Grundsätzlich hängt die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Verteidigung natürlich immer in hohem Maße von dem konkreten Sachverhalt ab, der im Fall einer Klage zunächst mit dem Rechtsanwalt erörtert und von diesem dann eingeschätzt werden muss. Oft sind Klagen dieser Art unserer Erfahrung nach mittlerweile allerdings durchaus mit guter Aussicht zu verteidigen. Beispielsweise hatte sich die Klageseite in der Vergangenheit teilweise zu Unrecht auf die hemmende Wirkung eines Mahnbescheids verlassen, der allerdings aus formellen Gründen nicht geeignet war, die Hemmungswirkung zu entfalten, sodass das Gericht von der Verjährung der Forderungen ausgegangen war. Immer wieder wurde aufgrund der Umstände des Einzelfalls die anfängliche Vermutung der Täterschaft gegen den beklagten Anschlussinhaber wiederlegt und darüber hinaus wurden Gründe für eine Störerhaftung nicht erkannt. Auch Entscheidungen aufgrund unzureichender Ermittlungsarbeit bei der IP-Ermittlung konnten erstritten werden, ebenso wie abweisende Entscheidungen wegen nicht hinreichend dargelegter Rechteinhaberschaft. Sogar die gerichtliche „Drohung“, einen (nicht ganz billigen) Gutachter bestellen zu wollen, hat in der Vergangenheit bereits zu einer Klagerücknahme geführt. Die Gründe und insbesondere auch die Umstände, mit denen argumentiert werden kann und die vom Beklagten genau darzulegen sind, sind vielfältig. 

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