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Klage von Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft

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Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer verklagt erneut einen Anschlussinhaber eines Internetzugangs auf Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.866,00 €. Die Ansprüche werden von der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft wegen der Verletzung von Urheberrechten durch den Beklagten mittels unerlaubter Verwertung der Filme „Iron Man 3“ und „Warm Bodies“ in sog. Tauschbörsen geltend gemacht.

Wer ist Waldorf Frommer?

Waldorf Frommer ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei, welche zahlreiche renommierte Rechteinhaber von Filmen, Serien oder Musiktiteln vertritt. Zu den Mandanten zählen z. B. Warner Bros. Entertainment GmbH, Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Universum Film GmbH oder Constantin Film Verleih GmbH. Dabei verfolgt Waldorf Frommer nach eigener Angabe einen „ganzheitlichen Ansatz“. Darunter fällt nicht nur die Abmahnung als vorgerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, sondern auch die „aktive Mitgestaltung der Rechtsprechung“ durch „branchenübergreifende Musterverfahren“. D. h. entgegen mancher Angaben in Internetforen klagt Waldorf Frommer regelmäßig.

Was ist passiert?

Der Anschlussinhaber wurde wegen einem illegalen Tauschbörsenangebot abgemahnt. Er soll die Filme über eine Internet-Tauschbörse weltweit angeboten haben. Der Anschlussinhaber hat auf die vorgerichtlichen Schreiben nicht reagiert und gegen den dann folgenden Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Mit der Begründung der Klage durch Waldorf Frommer folgt der Übergang in das streitige Verfahren.

Wie soll ich reagieren?

Grundsätzlich ist es ratsam, sich bereits im vorgerichtlichen Verfahren anwaltlich beraten zu lassen. Angesichts einer Vielzahl von Einzelfällen und unterschiedlicher Rechtsprechung ist eine individuelle Prüfung unumgänglich. Das gilt erst recht, wenn eine Klage eingereicht wurde. Je früher Fälle erledigt werden können, umso geringer sind die anfallenden Kosten.

Was sagen die Gerichte?

Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren mehrere Entscheidungen in diesen sog. Filesharing-Fällen getroffen. Einige wenige Fallgestaltungen sind damit höchstrichterlich entscheiden. Zahlreiche Fallgestaltungen werden aber nach wie vor von den deutschen Amts- und Landgerichten unterschiedlich beurteilt, denn letztlich waren die Entscheidungen des BGH Einzelfallentscheidungen. Der BGH hat es bislang vermieden, klare und konkrete Anhaltspunkte für die Lösung ähnlich gelagerter Fälle zu geben. Insbesondere die Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast (= was muss der Anschlussinhaber tun, um seine Täterhaftung zu entkräften) werden von manchen Gerichten eher niedrig angesetzt, während andere Gerichte praktisch die „Auslieferung“ eines anderen Täters fordern, wenn sich der Anschlussinhaber entlasten will.

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Sowohl im Falle einer Abmahnung, weiteren vorgerichtlichen Mahnschreiben („Vorbereitung Klageverfahren ist abgeschlossen“), Erhalt eines Mahnbescheids oder der Klageschrift helfe ich Ihnen mit meiner Erfahrung deutschlandweit, schnell und unkompliziert. Bei Abmahnungen biete ich eine kostenlose telefonische Erstberatung an und vertrete Ihre Interessen zu einem fairen Pauschalpreis.


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