Klage von Waldorf Frommer im Auftrag verschiedener Rechteinhaber

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Derzeit liegen uns mehrere Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer zur Bearbeitung vor. Gegenstand der Klagen ist jeweils die Geltendmachung von angefallenen Anwaltskosten sowie Schadenersatz nach vorausgegangener Abmahnung.

Im Regelfall kommt es zu derartigen Gerichtsverfahren, wenn nach einer Abmahnung zwar eine (abgeänderte) Unterlassungserklärung abgegeben wurde, die mit der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche aber nicht erfüllt worden sind. Gerade bei den Abmahnungen, die die Kanzlei Waldorf Frommer für verschiedene Rechteinhaber ausgesprochen hat, erfolgt unserer Erfahrung nach vor Einleitung eines Klageverfahrens immer ein gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid). Wird diesem Mahnbescheid widersprochen, so folgt in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle sodann das weitere gerichtliche Verfahren.

Ausgangspunkt eines jeden Klageverfahrens nach einer Filesharing-Abmahnung ist immer die Vermutung, dass der Inhaber des Internetanschlusses für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist. Auf dieser Grundlage werden die verschiedenen Ansprüche aus einer Abmahnung geltend gemacht. Für eine erfolgreiche Verteidigung vor Gericht ist es daher immer erforderlich, dass diese Vermutungshaftung, die zu Beginn des Verfahrens besteht, entkräftet wird.

Anders als es sonst im deutschen Recht üblich ist, genügt hierfür nicht, einfach nur die Rechtsverletzung zu bestreiten. Vielmehr trifft den Anschlussinhaber im gerichtlichen Verfahren eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass eine Entlastung dann möglich ist, wenn ein Geschehensablauf aufgezeigt wird, nachdem es möglich ist, dass eine andere Person als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Welcher Vortrag zur Entlastung notwendig ist, ist immer abhängig vom Einzelfall. Grundsätzlich bestehen immer dann gute Verteidigungsmöglichkeiten, wenn in dem Zeitpunkt bzw. Zeitraum der angeblichen Rechtsverletzung weitere Personen den Internetanschluss genutzt haben. Denn in diesem Fall ist die Möglichkeit eröffnet, dass – sofern eine Rechtsverletzung korrekt ermittelt worden ist – diese auch durch eine andere Person als den Anschlussinhaber persönlich begangen worden sein könnte.

Eine Besonderheit bei Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer für deren Mandanten ist, dass im Rahmen der Klage der Schadensersatzanspruch normalerweise als Mindest-Schadenersatz geltend gemacht wird. Im Übrigen stellt die Klagepartei den Schadenersatz in das Ermessen des Gerichts. Dieser Umstand ist deswegen von Bedeutung, weil viele Abgemahnte, die letztlich vor Gericht landen, aus Angst vor hohen Kosten nach wie vor den Gang zum Anwalt scheuen.

Eine fachkundige Beratung ist allerdings auch in Filesharing-Fällen notwendig, da andernfalls die Gefahr besteht, dass der beklagte Anschlussinhaber völlig unnötig einen vermeidbaren Prozessverlauf produziert.

Beispielhaft sei hier verwiesen auf ein Verfahren am Landgericht Köln. In dem besagten Verfahren hatte die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer, u. a. einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadenersatz eingeklagt, der jedoch nicht weniger als 600,- € betragen sollte. Im Ergebnis verurteilte das Gericht dem Beklagten aber hinsichtlich des Schadenersatzes zu einer Zahlung in Höhe von 2.800,- €. Denn das Gericht kam im Rahmen seines Ermessens zu der Auffassung, dass (in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH) für einen einzelnen Musiktitel ein Schadenersatzbetrag von 200,- € angemessen sei. Da in dem konkreten Fall ein Musikalbum mit 14 Titeln betroffen war, multipliziert das Gericht den Schadenersatz entsprechend (LG Köln, Urteil vom 04.12.2014, Az. 14 S 18/14).

Solche Verfahrensausgänge stellen zwar nicht die Regel dar, können aber bei einer nicht ausreichenden oder fehlerhaften Verteidigung im Ergebnis deutlich höhere Kosten auslösen.

Nach Erhalt einer Klage ist es daher empfehlenswert, kurzfristig eine anwaltliche Beratung einzuholen und dann je nach Sachlage auf die Klage zu erwidern.


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