Waldorf Frommer: Rechteinhaber gewinnen Berufung in Tauschbörsenverfahren vor dem Landgericht Köln

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Landgericht Köln vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der Beklagte hatte sich in diesem Verfahren mit der Behauptung zu verteidigen versucht, dass auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss genommen habe, über welchen die Rechtsverletzung begangen wurde. Diese habe auf Nachfrage sogar zugegeben, in dem ermittelten Verletzungszeitraum „online“ gewesen zu sein – die Tatbegehung habe sie jedoch vehement abgestritten. Die Ehefrau hatte im Laufe des Verfahrens das Zeugnis verweigert, sodass von ihr keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erfolgen konnte.

Überdies verwies der Beklagte auf die vermeintlich fehleranfällige Ermittlung bzw. Zuordnung einer Rechtsverletzung über lediglich eine einzelne IP-Adresse und war zudem der Ansicht, dass die geltend gemachten Beträge unangemessen hoch seien.

Mit diesen Angaben gelang es dem Beklagten zwar, in der ersten Instanz eine Abweisung der Klage der Rechteinhaberin zu erreichen. Dieses Urteil hat das Landgericht Köln allerdings nunmehr mit überzeugender Begründung aufgehoben.

Nach Ansicht des Landgerichts bestanden gerade keine Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzung sowie der Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten, da der Internetanschluss zweimal zu derselben IP-Adresse beauskunftet wurde.

Ferner sei es dem Beklagten auch nicht gelungen, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Vielmehr habe der Beklagte auffallend „detailarm“ zu seiner Ehefrau vorgetragen. Dieser Umstand gehe allein zu dessen Lasten, da der Beklagte insoweit zu konkreten Nachforschungen verpflichtet gewesen sei. Dass es sich bei der weiteren zugriffsberechtigten Person um die Ehefrau – und somit um ein Familienmitglied – gehandelt hat, lasse keine andere Wertung zu.

„Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass der Beklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb seine Ehefrau mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nur er selbst oder seine Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. Aus diesem Grund genügte der detailarme Vortrag des Beklagten, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner und sei zur Tatzeit online gewesen, seiner Darlegungslast nicht.

Zu Kenntnissen, Fähigkeiten, Nutzerverhalten seiner Ehefrau im Hinblick auf die Internetnutzung hat sich der Beklagte auch nicht ansatzweise erklärt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte hierzu keinerlei Angaben hätte machen können; im Zusammenleben unter Ehegatten dürften grundlegende Tatsachen […] nicht verborgen bleiben. […] Der Vortrag des Beklagten hierzu ist vage.

Die Angabe, seine Ehefrau habe einen eigenen Rechner ‚selbständig‘ genutzt, sagt nichts darüber aus, auf welcher Grundlage dies erfolgte, offen ist danach, ob nicht der Beklagte oder auf seine Veranlassung Dritte zuvor technische Einstellungen vorgenommen oder Software installiert hatten. Ferner war der Beklagte im Rahmen seiner Nachforschungspflicht gehalten, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat.

Hierzu gehört auch, seine Ehefrau dazu zu befragen, ob Filesharing-Software auf den von ihr genutzten, internetfähige Geräten installiert war und das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu den Tatzeiten angeboten hatte. Der Beklagte hat hierzu zwar vorgetragen, seine Ehefrau habe auf Nachfrage die streitgegenständliche Rechtsverletzung verneint, auf welcher Grundlage dies geschah, etwa, ob die Ehefrau des Beklagten erklärte sie habe zwar Filesharing-Software genutzt, jedoch nicht den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten, erklärt sich der Beklagte nicht. Auch macht der Beklagte keine Angaben dazu ob er überhaupt insoweit seine Ehefrau befragt habe.

Der Beklagte war indes verpflichtet, (§ 138 Abs.1 ZPO) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I 75/14, Tauschbörse lll Rn. 37; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud Rn. 15 m. w. N.).

Weiter ist der Vortrag des Beklagten auch bewusst detailarm hinsichtlich sonstiger Umstände der Anschlussnutzung. Der Beklagte erklärt sich nicht dazu, ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seiner Ehefrau und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren, wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des Computers seine Ehefrau, von den Eheleuten genutzt wurden. […]

Die Ansicht des Amtsgerichts, der Beklagte sei aufgrund des Zeitablaufs nicht verpflichtet, mehr als die generelle Nutzungsmöglichkeit seiner Ehefrau zur Tatzeit vorzutragen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Denn ersichtlich hat der Beklagte präzise Erinnerungen, soweit es seine eigene Entlastung betrifft und konnte sogar Angaben dazu machen, wann er am […] ins Bett gegangen sei.

Auch erfolgte die Abmahnung der Klägerin zeitnah nur drei Wochen nach hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht glaubhaft (§ 286 ZPO), dass dem Beklagten sonstige Details nicht erinnerlich sind.“

Da der Beklagte im Ergebnis die tatsächliche Vermutung seiner persönlichen Täterschaft nicht widerlegen konnte, wurde er vom Landgericht Köln als Täter der Rechtsverletzung verurteilt. Dies umfasst sowohl den geltend gemachten Lizenzschaden in der beantragten Höhe als auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Verfahrenskosten beider Instanzen.

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