Klage wegen Filesharing vor dem Amtsgericht Charlottenburg abgewiesen - dann Berufung
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In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg wurde eine Klage der Abmahnkanzlei Frommer Legal im Namen der LEONINE Distribution GmbH gegen einen Mandanten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an der Serie „Babylon Berlin“ abgewiesen. Die Berufung der LEONINE Distribution GmbH führte dann zu einer einvernehmlichen Einigung nach einem Hinweisbeschluss des Landgerichts, der das Prozessrisiko hauptsächlich der Klägerin zuschrieb. Wir bieten Betroffenen bundesweit eine kostenfreie Erstberatung und individuelle Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Klage wegen Filesharing vor dem Amtsgericht Charlottenburg
In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg konnte ein Mandant unserer Kanzlei erfolgreich gegen eine Klage der Abmahnkanzlei Frommer Legal verteidigt werden. Die LEONINE Distribution GmbH, vertreten durch Frommer Legal, hatte wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an der bekannten Serie „Babylon Berlin“ geklagt – ohne Erfolg.
Der Vorwurf: Illegales Filesharing
Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, zwei Folgen der Serie „Babylon Berlin“ über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Klägerin forderte dafür 1.000 € Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Urteil: Klage abgewiesen
Das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 233 C 333/23, Urteil vom 07.06.2024) wies die Klage vollständig ab. Die Begründung: Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie überhaupt zur Geltendmachung der behaupteten Ansprüche berechtigt war.
Zwar habe sie Indizien für eine Rechteinhaberschaft vorgetragen (z. B. Copyright-Vermerk), jedoch ließ sich keine lückenlose Rechtekette zu den ursprünglichen Produzenten der Serie feststellen. Insbesondere seien im Abspann der Serie ausschließlich andere Rechteinhaber genannt.
Ohne einen eindeutigen Nachweis der ausschließlichen Nutzungsrechte bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz oder Kostenerstattung.
Berufung durch Frommer - Einigung der Parteien
Gegen das Urteil legte LEONINE Distribution GmbH Berufung ein (Az. LG Berlin II - 15 S 37/24). Nach einem ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer wurde eine gütliche Einigung erzielt. Diese kam zustande – insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landgericht das Prozessrisiko zulasten der Berufungsklägerin mit 2/3 bewertete.
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